Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille und Georges Baur bestimmten Voraussetzungen der Verein für eine offene Kirche oder eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung in Betracht kom­ men könnten. In der Zwischenzeit sei staatlicherseits eine öffentlichrechtliche Stif­ tung «Erwachsenenbildung Liechtenstein» gegründet worden. Die ge­ setzlichen Grundlagen für staatliche Beiträge an diese Einrichtung seien geändert worden. Der Staatsbeitrag für kirchliche Zwecke überpfar- reilicher Natur sei mit Gesetz vom 16. Dezember 1998 auf jährlich CHF 300'000.- reduziert worden. Die Verwendung des Beitrages lege nicht mehr das Dekanat, sondern die römisch-katholische Kirche fest, und diese erstatte darüber jährlich der Regierung Bericht. Die Frage, welcher rechtliche Status der katholischen Kirche nach dem Ubergang zum Dekanat im Bistum Chur zur Erzdiözese Vaduz zukommen soll, ist nach Nay damit offen. Er skizziert zum Schluss eine mögliche Lösung. Dabei spricht er die Religionsfreiheit und das aus ihr fliessende Selbstbestimmungsrecht der Kirchen einerseits und das Neutralitätsgebot des Staates andererseits an. Auf dieser Grundlage sei es Aufgabe und Sache der Angehörigen einer jeden Kirche und Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob und in wel­ cher Form sie vom Angebot, einen öffentlichrechtlichen Status zu erlan­ gen, Gebrauch machen wollen oder nicht. Für Liechtenstein böte sich, da die unterschiedlichsten Möglichkeiten der Organisation einer Lan­ deskirche und der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Amtskirche und dieser bestehen, folgende Variante an, die einzelne innerschweizerische Kantone seit längerem kennen: Konstituierung der von der politischen Gemeinde abgetrennten Kirchgemeinden, die einen Zweckverband für die Erfüllung und Finanzierung überpfarreilicher Aufgaben bilden können. Albert Gasser stellte die «Geschichte Liechtensteins als Teil des Bistums Chur» dar. Er weist einleitend darauf hin, dass Liechtenstein von Anfang an zum «Urgestein» der Diözese Chur gehört habe und zeichnet in der Folge die Entwicklungslinien der Geschichte der Zugehörigkeit Liech­ tensteins zum Bistum Chur nach. In einem zweiten Teil hebt Gasser hervor, dass die personelle Vernet­ zung und der Austausch zwischen Liechtenstein und dem übrigen Chu- rer Diözesangebiet stets gross gewesen sei. Liechtensteiner hätten 
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