Volltext: Staat und Kirche

Gottfried Daub ihren Antrag hin...» usw. Und erst dann soll gemäss Abs. 4 «das Recht dieser (Hervorhebung vom Verfasser) religiösen Gemeinschaften» (die eben im verfassungsmässigen Rahmen ihres Staates wirken oder zu wir­ ken bereit sind) geachtet werden, «sich nach ihren eigenen hierarchi­ schen und institutionellen Strukturen zu organisieren». Das zum Wortlaut dieses Dokuments. Zu sagen ist aber überdies, dass es sich hier um ein Dokument handelt, das zwar politisch verbindlich, aber nicht rechtlich bindend ist. Das ist m.E. ein wesentliches Moment. Es zeigt sich schon daran, dass die klassischen Länder, die eine Staatskirche ken­ nen, die im übrigen die Regelung, wie wir sie in Liechtenstein haben, bei weitem übersteigt, das sind praktisch alle skandinavischen Länder, aber auch das Vereinigte Königreich, diesem Abschliessenden Wiener Doku­ ment zustimmen konnten. Dies hätten sie ja nicht machen können, wenn das anders gewesen wäre. Also, ich möchte betonen, unsere Rechts­ quellen sind hier die Europäische Menschenrechtskonvention, allfällige UNO-Pakte, die rechtlich verbindlich sind, aber nicht das Dokument von 1989 aus der Wiener KSZE-Konferenz. Diskussionsbeitrag von Gottfried Daub Das Thema des Symposiums lautet «Staat und Kirche». Sie haben es auf «Kirchen» ausgedehnt, indem Sie Dr. Andre Ritter über die evangelische Sicht referieren liessen. Auch haben Sie die öffentlich-rechtliche Aner­ kennung der evangelischen Kirchen in Betracht gezogen, wobei die Aus­ gestaltung im einzelnen zu besprechen wäre. Das sollte nicht vor allem unter dem Gesichtspunkt gesehen werden: was der Staat den evangeli­ schen Kirchen an Rechten einräumt.(z.B. Steuerrecht), sondern was - etwa für die religiöse Unterweisung der Kinder als Ausfluss des Eltern­ rechts - zu den Menschenrechten gehört. Denn: Kirche lebt, auch ohne staatliche Förderung, sogar unter widrigen Umständen. Das ist gemein­ same Erfahrung der katholischen wie der evangelischen Kirchen. Das eigentliche Thema dieses Symposiums ist jedoch nach meinem Eindruck die Gestalt der römisch-katholischen Kirche im Lande. Hier wären zu diskutieren - die Kirche als das wandernde Volk Gottes, die ekklesia; - die Kirche als verfasstes Gebilde nach dem Codex Iuris Canonici. 306
	        

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