Volltext: Staat und Kirche

Verein für eine offene Kirche kein religiöser Staat mehr ist, er aber nach wie vor auf das christliche Ge­ dankengut angewiesen ist, welches von den christlichen Kirchen be­ wahrt und weitergegeben wird. Mit anderen Worten ist der demokrati­ sche Rechtsstaat auf die christlichen Kirchen angewiesen, damit diese mithelfen, totalitäre Katastrophen, wie sie unser Jahrhundert kennzeich­ neten, vermeiden zu helfen. Die katholische Kirche scheint sich in eine Richtung zu entwickeln, in der zunehmende Intoleranz und Ausgrenzung des Andersdenkenden die Regel werden. Diese Entwicklung kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Der Verein für eine offene Kirche versteht sich deshalb auch als Verein von Staatsbürgern,' die für ihre Rechte als Kirchenbürger kämp­ fen. Dabei geht es wohlverstanden nicht um Glaubensinhalte, sondern vorab um Organisationsfragen. Der Staat ist aufgefordert, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine demokratisch legitimierte Orga­ nisationsstruktur der Kirche zu fördern und zu fordern. Dies ist Aus- fluss des Auftrages des demokratischen Rechtsstaates und verletzt unse­ res Erachtens die Religionsfreiheit nicht. Das Erzbistum ist als geistige Heimat zu klein. Liechtenstein und seine Gläubigen müssen in einen grösseren Verbund eingebettet sein. Die Gefahr der geistigen Enge besteht, was durch die derzeitige schlanke Struktur und Hierarchie der Kirche in Liechtenstein (Papst - Erzbischof - Pfarrer) noch gefördert wird. Der Verein für eine offene Kirche steht deshalb nach wie vor hinter der Petition an den Landtag, in welcher ein Verbleib Liechtensteins beim Bistum Chur gefordert wird. Der Verein mahnt auch Treue zum Landtagsbeschluss vom 17. Dezember 1997 an. Trotzdem kann an den einseitig geschaffenen Verhältnissen nicht vor­ beigesehen werden. In einem Konkordat sind deshalb die Beziehungen Liechtensteins zum Vatikan zu regeln. Dies birgt natürlich einerseits die Gefahr der Anerkennung der einseitig geschaffenen Verhältnisse in sich. Andererseits könnte ein Konkordat klare Verhältnisse schaffen und die Verwundung zu heilen helfen. Jedenfalls ist in einem Konkordat auch die Frage einer allfälligen Rückkehr Liechtensteins ins Bistum Chur zu re­ geln wie auch die künftige Bestellung des Vaduzer Erzbischofes, sollte Liechtenstein Erzbistum bleiben. Für letzteren Fall muss für eine Ein­ bindung Liechtensteins in einen grösseren Verbund gesorgt werden, bei­ spielsweise in die Schweizerische Bischofskonferenz. Damit könnten auch Fragen gelöst werden, die zwangsläufig bei der Schaffung eines Bi­ stums anfallen und von Liechtenstein wegen seiner Kleinheit gar nicht 304
	        

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