Carl Hans Brunschwiler staatlichen Rechtsgemeinschaft nicht eine ebensolche der Kirche mit un mittelbarer Durchsetzung ihres Machtanspruchs im temporären Bereich geben kann. Das Machtmonopol und damit die Möglichkeit der zwangs weisen Durchsetzung seines Rechts hat nur der Staat. Die Kirche kann gestützt auf ihr eigenes Recht nicht unmittelbar am bürgerlichen Rechts verkehr teilnehmen. Will sie in foro externo Rechtsansprüche haben und durchsetzen, braucht es eine «Ubersetzung» durch das staatliche Recht. Entweder stellt der Staat der Kirche - in Anerkennung ihrer eigenen öffentlichen Rechtsgestalt - sein öffentliches Recht zur Verfügung oder - wie allen anderen gesellschaftlichen Gruppierungen - das Zivilrecht. Dass er eines von beiden tun muss, ergibt sich sowohl aus seinem staat lichen Selbstverständnis als auch aus dem Grundrecht der - korporati ven - Religionsfreiheit. Im Folgenden sind die beiden Grundmodelle des Verhältnisses zwi schen Kirche und Staat darzustellen: die öffentlichrechtliche Anerken nung (staatliche Kirchenhoheit, Verbindung von Staat und Kirche) einerseits und die Trennung von Staat und Kirche anderseits. Dabei be schränke ich mich grundsätzlich auf die Ausprägungen in der Schweiz (mit Schwergewicht auf dem Verhältnis zur katholischen Kirche). Verbindung von Staat und Kirche Die sog. staatliche Kirchenhoheit, d.h. die Zuständigkeit zu einer öffent lichrechtlichen Regelung des Verhältnisses mit den Kirchen, steht nach schweizerischem Verfassungsrecht den Kantonen zu. Nur die Kantone Genf und Neuenburg haben grundsätzlich davon keinen Gebrauch ge macht; alle übrigen Kantone kennen staatskirchenrechtliche Regelungen, sei es mit beiden grossen christlichen Konfessionen, sei es mit der einen im Kanton historisch überkommenen (in diesem Fall ist die andere wie alle übrigen Religionsgemeinschaften auf das Zivilrecht verwiesen). Historisch geht die staatliche Kirchenhoheit zurück auf das «Staats- kirchentum» der alten Orte, in dem sich der Staat eine Kirche unmittel bar eingliederte: «unter staatlicher (Kirchen-)Hoheit bilden Staat und Kirche gleichsam eine Gesamtkörperschaft.»1 Das war so vor der Refor- Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht. Tübingen 1993, S. 8. 30