Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land Steuern Im Zuge der Diskussionen um die Errichtung der Erzdiözese wurde auch die Forderung nach einem «konfessionsunabhängigen» Steuersys­ tem laut. Diese Forderung ist zunächst nachvollziehbar, da das liechten­ steinische Steuerrecht keine explizit ausgeschiedene Kirchensteuer kennt und somit durch die Beitragsleistungen des Staates und der Gemeinden an die Kirchen alle Steuerpflichtigen zumindest indirekt für die Beiträge an den Unterhalt des römisch-katholischen Kirchenwesens zur Kasse gebeten werden. Dies unabhängig von der Angehörigkeit zu einer ande­ ren Religionsgemeinschaft oder der Konfessionslosigkeit. Sicher ist, dass diese steuerrechtliche Frage im Rahmen der Suche nach einer Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen einer eingehenden Uberprüfung unterzogen werden wird. Dabei wurde schon öfters auf das italienische Modell verwiesen, wonach die Steuer­ zahler und Steuerzahlerinnen bezüglich eines Teils ihrer Steuern die Wahl haben, diese einer Religionsgemeinschaft oder dem allgemeinen Staatshaushalt zukommen zu lassen. Diese Lösung ist dabei einerseits fair und bürgerfreundlich, da sie es den Steuerzahlern freistellt, über einen Teil ihrer Steuerlast eigenständig zu verfügen. In Liechtenstein er­ gibt sich aber andererseits ein rechnerisches Problem, da sich die Steuer­ einnahmen der Gemeinden von natürlichen Personen auf rund 60 Mio. Franken belaufen. Im Jahre 1996 hat der Staat rund 2 Mio. Franken, die Gemeinden haben rund 6,9 Mio. Franken für das katholische Kirchen­ wesen ausgegeben. Dies bedeutet, dass etwas mehr als 10 % der Steuer­ einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden für kirchliche Zwecke verwendet werden müssten. Dieser Ansatz ist um ein Mehrfaches höher als der in Italien gewählte Ansatz! Es gibt im kleinen Fürstentum Liechtenstein noch ein weiteres Be­ denken, das sehr schwer wiegt: Weit über drei Viertel der Steuereinnah­ men aus der Vermögens- und Erwerbssteuer werden von etwa 10% der Steuerpflichtigen generiert. Dies bedeutet, dass eine relativ kleine Schicht von sehr vermögenden bzw. sehr gut verdienenden Personen mit ihren Beiträgen massgebend steuern können, wieviel die jeweilige Religionsgemeinschaft erhalten soll. Hier kann sich eine Abhängigkeit der Religionsgemeinschaft im allgemeinen und der römisch-katholi­ schen Kirche im speziellen von einer sehr kleinen Gruppe entwickeln. 285
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.