Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land stellte sich die Frage, ob und wie das Gesetz weiterhin Anwendung fin­ den sollte, wenn ab dem 1. Januar 1999 das Dekanat als nicht mehr exi­ stent zu betrachten ist. Anders gefragt: War der Staat trotz der Vorge­ hensweise bei der Errichtung der Erzdiözese verpflichtet, weiterhin den gemäss Gesetz vorgesehenen Beitrag an die römisch-katholische Kirche in ihrer. Organisationsform der Erzdiözese auszurichten, wenn das Gesetz bestehen blieb? Auch hier schieden sich die Geister. Eine Meinung, die vertreten wur­ de, ging davon aus, dass mit der nicht verfassungs- und völkerrechts­ konformen Errichtung der Erzdiözese und durch die Nichteinhaltung des Einvernehmensgebotes das Gesetz seiner verfassungsmässigen Grundlage beraubt sei und der Staat daher auch ohne formelle Aufhe­ bung des Gesetzes nicht verpflichtet sei, den Beitrag an die römisch­ katholische Kirche in der Form der Erzdiözese auszurichten. Die ande­ re, m.E. richtige Meinung, ging davon aus, dass Art. 37 Abs. 2 der Lan­ desverfassung und damit die verfassungsmässige Grundlage für das Bei­ tragsgesetz nach wie vor bestehe und die römisch-katholische Kirche im Sinne der Verfassungsbestimmung als Landeskirche unverändert den vollen Schutz des Staates geniesse. Der Beitrag sei daher auszurichten, wenn das Gesetz nicht aufgehoben oder angepasst werde. Die Regierung stellte sich in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag vom 22. Septem­ ber 1998 (Nr. 100/1998) auf den pragmatischen Standpunkt, dass in An­ betracht der Unsicherheit bezüglich der eben aufgezeigten Fragestellung und aufgrund der durch die Aufhebung des Dekanats wegfallenden Auf­ gaben überpfarreilicher Natur, wie die Erwachsenenbildung und die offene Jugendarbeit, das Gesetz auf jeden Fall abgeändert und der Bei­ trag auf 200'000 Franken reduziert werden sollte. Nachdem S.D. der Landesfürst den Aspekt eingebracht hatte, dass vorerst das Verhältnis zwischen Staat und Kirche einer Regelung zugeführt werden müsse, be­ vor Beiträge gesetzlich neu verankert werden, wurde in Zusammenarbeit zwischen S.D. dem Landesfürsten und Mitgliedern des Landtages eine Kompromisslösung ausgearbeitet. Diese sieht als Ubergangslösung wäh­ rend drei Jahren die Ausrichtung von jährlich 300'000 Franken an die Erzdiözese unter Einrichtung eines Sonderkontos vor, wobei in diesen drei Jahren nicht über die Mittel verfügt werden darf. Der Landtag hat die entsprechende Gesetzänderung in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1998 verabschiedet. 283
	        

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