Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen regelt. Auf der Basis dieses Gesetzes würde der römisch-katholischen Kirche, ihrer quanti­ tativen und qualitativen Bedeutung im Land entsprechend, schon rein faktisch weiterhin ein besonderer Status zugestanden. - Im Gesetz hätte allenfalls der Abschluss eines Bistumsvertrages zwi­ schen Staat und Erzbistum zur Regelung der gemeinsamen Belange eine Grundlage finden sollen. Was war die Grundphilosophie dieses Vorschlages? Die Regierung ist der Ansicht, dass es klare Spielregeln zwischen Staat und Kirchen geben muss. Nach Ansicht der Regierung hat es sich bewährt, dass Staat und Kirchen zusammenarbeiten; es hat sich aber gezeigt, dass es klare Abgrenzungen braucht. Die Regierung ist aber nicht der Ansicht, dass eine völlige Trennung von Staat und Kirchen zielführend wäre. Wenn zudem auch die katholische Kirche, welche heute speziell privilegiert wird, ganz offensichtlich der Ansicht ist, dass sie in ihrem Vorgehen, in ihrer Organisationsstruktur und in anderen Aspekten völlig frei ist, so macht es wenig Sinn, diese Religionsgemeinschaft ohne weiteres zu pri- vilegieren. Man darf sich auch fragen, ob ein Festhalten an der bisherigen Bestim­ mung von Art. 37 Abs. 2 erster Satz nicht fast eine Zwängerei ist: Der christliche Glaube und die römisch-katholische Kirche als Organisa­ tionsstruktur haben für unser Land sicherlich eine grosse Bedeutung. Wenn nun aber die römisch-katholische Kirche keinen so starken Ein­ bezug wie im bisherigen System wünscht, so frage ich mich doch, wo der Zweck eines fast schon «zwanghaften Einbezuges» liegen sollte. 3. Landtag Der Landtag konnte sich mit diesem Vorschlag der Regierung zumindest im Juni 1998 (noch?) nicht anfreunden. Er plädierte mehrheitlich für die Aufrechterhaltung des verfassungsgegebenen privilegierten Status der römisch-katholischen Kirche als Landeskirche sowie für die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines sog. Konkor­ dates mit dem Heiligen Stuhl. Das Konkordat muss dabei insbesondere unter zwei Aspekten gese­ hen werden, die die Aufnahme von Verhandlungen oder gar den 
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