Volltext: Staat und Kirche

Sicht der katholischen Kirche 25. Juli 1981, um das zuvor mittels einer päpstlichen Bulle («Quemad- modum sollicitus») vom 15. März 1886 geregelte Verhältnis von Kirche und Staat an die vom Zweiten Vatikanischen Konzil gegebenen Mass­ stäbe anzugleichen. Bemerkenswert sind die in europäischen Staaten erfolgten Neuord­ nungen der Kirchenfinanzierung: In der Bundesrepublik Deutschland sind die sogenannten «neuen» Bundesländer der «alten» Bundesrepublik beigetreten und haben das System einer diözesanen Kirchensteuer ein­ geführt, das im Gegensatz zur Schweizer Kirchgemeindesteuer aufgrund von c. 1263 CIC als Diözesansteuer mit dem Recht der katholischen Kirche in Einklang steht. In Spanien, Italien und im Jahr 1998 auch in Ungarn wurde eine Mandatssteuer eingeführt, welcher der Apostolische Stuhl bei einer Neuregelung der Kirchenfinanzierung nun offenbar einen gewissen Vorzug gibt, sonst hätte man sie nicht kürzlich auch in Ungarn eingerichtet. Sie konnte nun mittlerweile in Ländern mit ganz unterschiedlicher Tradition verwirklicht werden und bewährt sich gut. Vielleicht könnte hier auch eine Lösung für die Zukunft der Kirchen­ finanzierung im Fürstentum Liechtenstein liegen. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Im früheren Dekanat Liechtenstein wurde bereits seit mehreren Jahren über eine «Entflechtung» von Kirche und Staat gesprochen. Konkrete Schritte hiezu sind hingegen ausgeblieben. Wie soll diese Entflechtung, deren Notwendigkeit im Prinzip von fast allen Beteiligten bejaht wird, aus der Sicht der katholischen Kirche aussehen? Folgt man den verbind­ lichen Aussagen und Grundsätzen der Erklärung über die Religionsfrei­ heit des Zweiten Vatikanischen Konzils gibt es keine andere den Richt­ linien der katholischen Kirche entsprechende Lösung des Verhältnisses von Kirche und Staat als eine 
institutionelle Trennung: Die Instanzen der Kirche und des Staates dürfen nicht identisch sein. Dabei ist aber zu betonen, dass Trennung von Kirche und Staat keinesfalls ein feindlicher Vorgang bedeuten soll oder muss. Im Gegenteil: Nur wenn die Institu­ tionen von Kirche und Staat nicht identisch sind, also nur wenn sie insti­ tutionell getrennt sind, dann ist die vom Zweiten Vatikanischen Konzil wörtlich geforderte Unabhängigkeit und Autonomie der Kirche mög­ lich. Erst dann kann überhaupt von einem partnerschaftlichen Zusam­ 271
	        

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