Sicht der katholischen Kirche grundlegend geändert hat. Die rechtmässig errichtete Pfarrei ist von Rechts wegen öffentliche juristische Person der katholischen Kirche (vgl. c. 515 § 3 CIC). Damit ist die Einheitlichkeit der Gebietskörper schaft in ihrer hierarchischen Struktur wiederhergestellt. Die juristische Person der Pfarrei ist an die Stelle der zwei juristischen Personen getre ten, die nach altkodikarischem Recht das Pfarramt (Pfarrbenefizium, Pfarrpfrundstiftung) und die Pfarrkirchenstiftung waren. Die Pfarrei wird nach aussen vertreten durch den Pfarrer (vgl. c. 532 CIC). Ihm ste hen zwei Räte konsultativ zur Seite: der obligatorische pfarrliche Ver mögensverwaltungsrat (vgl. c. 537 CIC) und der fakultative Pfarrpasto- ralrat (vgl. c. 536 CIC). Auch auf teilkirchlicher Ebene ist die Diözese jetzt öffentliche juristi sche Person der katholischen Kirche (vgl. c. 373 CIC). Sie wird vom Diözesanbischof nach aussen vertreten (vgl. c. 393 CIC). Dabei wird er von der Kurie und den diözesanen Räten unterstützt. In einem kurzen Exkurs sei noch auf die in Art. 38 der liechtensteini schen Verfassung erwähnten «Kirchgemeinden» eingegangen.8 Herbert Wille hat meines Erachtens diese Kirchgemeinden im Sinne staatlicher Sondergemeinden des Staatskirchenrechts mehrerer Schweizer Kantone verstanden.9 Doch stellt er klar fest, dass diese Art von Kirchgemeinden im Fürstentum Liechtenstein bisher nicht eingeführt wurde. Nun stellt sich die Frage, ob diese Interpretation des Begriffs «Kirchgemeinde» in Art. 38 der liechtensteinischen Verfassung korrekt ist. Denn die von Wille angegebenen Wurzeln der erwähnten Norm weisen nicht in die Schweiz, sondern in den preussischen und bayrischen Rechtsbereich.10 Doch weder der preussische noch der bayrische Rechtsbereich verstehen unter dem Begriff «Kirchgemeinde» eine staatliche Sondergemeinde. Im ausserhelvetischen deutschen Rechtsbereich werden die Begriffe «Pfarr gemeinde» und «Kirchgemeinde» synonym verwendet. Somit liegt es nahe, dass der liechtensteinische Verfassungsgeber mit dem Begriff «Kirchgemeinde» dasselbe meinte, wie der Gesetzgeber beim Gesetz 8 Der 2. Satz von Art. 38 der liechtensteinischen Verfassung lautet: «Die Verwaltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden wird durch ein besonderes Gesetz geregelt; vor dessen Erlassung ist das Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zu pflegen.» ' Vgl. Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein: Freiburger Ver öffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, begr. von U. Lampert, fortg. von E. Isele, Band 15, Freiburg/Schweiz 1972, S. 182. 10 Vgl. Herbert Wille, ebd., S. 203, 208 f. 269