Volltext: Staat und Kirche

Sicht der katholischen Kirche Zusammenfassend kann man mit den Worten der Konzilserklärung über die Religionsfreiheit sagen: «Die Freiheit der Kirche ist das grundlegende Prinzip in den Bezie­ hungen zwischen der Kirche und den öffentlichen Gewalten sowie der gesamten bürgerlichen Ordnung.» (Vat II DH 13,1) «Wenn der Grundsatz der Religionsfreiheit nicht nur mit Worten proklamiert oder durch Gesetze festgelegt, sondern auch ernstlich in die Praxis übergeführt ist und in Geltung steht, dann erst erhält die Kirche rechtlich und tatsächlich die gefestigte Stellung, welche die Bedingung zu jener Unabhängigkeit darstellt, die für ihre göttliche Sendung nötig ist und wie sie die kirchlichen Autoritäten in der Gesellschaft mit immer grösserem Nachdruck gefordert haben. Zugleich haben die Christen wie die übrigen Menschen das bürgerliche Recht, dass sie nach ihrem Gewissen leben dürfen und darin nicht gehindert werden. So steht also die Freiheit der Kirche im Einklang mit jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als ein Recht anzuerkennen und in der juristischen Ordnung zu verankern ist.» (Vat II DH 13,3) Es geht also nicht nur um die individuelle Religionsfreiheit, sondern auch um jene kollektive, die es einer Religionsgemeinschaft ermöglicht, «sich nach ihrer eigenen hierarchischen und institutionellen Struktur zu organisieren».6 Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass sich der Staat nicht in innerkirchliche Angelegenheiten einmischen darf, solange nicht die öffentliche Ordnung bedroht ist. 6 So im Abschliessenden Dokument des Wiener KSZE-Nachfolgetreffens vom 15. Januar 1989, Nr. 16. 4 II, zitiert in: Martin Grichting, Kirche oder Kirchenwesen? Zur Proble­ matik des Verhältnisses von Kirche und Staat in der Schweiz, dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich: Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, hrsg. v. L. Carlen, Bd. 47, Freiburg/Schweiz 1997, S. 4. 267
	        

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