Erzdiözese und Dekanat ob sie vom Angebot, einen öffentlich-rechtlichen Status zu erlangen, Gebrauch machen wollen oder nicht. So gewährleisten auch die staatskirchenrechtlichen Strukturen, wie sie in den schweizerischen Kantonen mit den Kirchgemeinden und Landes kirchen historisch gewachsen sind, das Selbstbestimmungsrecht der Kirche.23 Auch seitens der römisch-katholischen Kirche wurde die von liberaler und später auch sozialistischer Seite erhobene Forderung nach einer radikalen Trennung von Kirche und Staat abgelehnt. Die Päpste des 19. und 20. Jahrhunderts und ebenso die. Kirchenrechtswissenschaft haben stets in einer engen, aber freiheitlichen Kooperation zwischen den beiden öffentlichen Kräften die optimale Form der Zuordnung von Staat und Kirche erblickt.24 7.1 Dienende Funktion Eine öffentlich-rechtlich anerkannte katholische - für andere Kirchen und Religionsgemeinschaften gilt teilweise Abweichendes - Landeskir che steht zwischen Staat und Kirche. Sie verdankt ihre rechtliche Exis tenz dem Willen seiner Mitglieder, sich nach dem staatlichen öffentlichen Recht zu organisieren und hat einen auf die Kirche ausgerichteten Zweck. Sie ist in keiner Weise Teil der Staatsverwaltung, vielmehr dieser gegenüber autonom. Wenn sie als eine Art verlängerter Arm des Staates bezeichnet wird, so hat das allein in Bezug auf die ihr geliehene staatliche Macht insbesondere in der Form der Befugnis, Steuern bei ihren Mit gliedern zu erheben, eine gewisse Berechtigung. Ihre Angehörigen sind gleichzeitig Glieder der Amtskirche wie auch Mitglieder der Landes kirche. Die Kirchenordnung der Katholischen Körperschaft des Kantons Zürich und die Verfassung des Katholischen Konfessionsteils St.Gallen haben beispielsweise die Aufgaben der Landeskirche so umschrieben, 23 Vgl. dazu näher
Nay (Fn 17), S. 478 ff. - Auch Kritiker der «katholischen Landeskir chen» bemängeln heute im wesentlichen lediglich die teilweise missverständlichen Ver fassungsbestimmungen betreffend die Ausscheidung der Zuständigkeitsbereiche von Landes- und Amtskirche und befürchten dadurch ein Zurückdrängen der kirchlichen Amtsträger: so
Walter Cut, Landes- und Kantonalkirchen im Lichte des Zweiten Vati kanischen Konzils, in Festschrift Henrici (Fn 7), S. 533 ff. 24 Paul Mikat, Das Verhältnis von Kirche und Staat nach der Lehre der katholischen Kirche, in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Berlin 1994, S. 111 ff., insbes. S. 134 und 140. 249