Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit im Völkerrecht fen worden war. Da es in der Folge zu einer gütlichen Einigung gekom­ men ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht abschliessend geklärt worden.33 c) Andere Organisationsformen Soweit für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften keine öffent­ lichrechtliche Organisationsform vorgesehen wird, stellt sich die Frage, ob der Staat ihnen überhaupt eine Organisationsform zur Verfügung stellen und ihre Rechtspersönlichkeit anerkennen muss. Auch zu diesen Fragen gibt es Entscheidungen der Konventionsorgane. Im Fall der Moon-Sekte gegen Osterreich34 wurde Beschwerde dar­ über geführt, dass gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften angeblich überhaupt keine rechtliche Organisationsform zur Verfügung stand, da das allgemeine Vereinsrecht auf religiöse Vereine nicht anzu­ wenden sei. Eine Vereinsgründung war dem Sektenführer zweimal un­ tersagt worden. Die Kommission verwarf die Beschwerde mit der Be­ gründung, dass aus Artikel 9 ein Recht von Religionsgemeinschaften auf eine bestimmte vom staatlichen Recht zur Verfügung gestellte Organisa­ tionsform nicht abzuleiten sei. Es genüge nach dieser Bestimmung, wenn solche Gemeinschaften tatsächlich nicht in der Ausübung der Religions­ freiheit behindert würden, wozu eine staatliche Registrierung nicht nötig sei. Das mag dem Artikel 9 der Konvention vielleicht entsprechen, ge­ nügt aber wohl nicht der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK. Die auf die letztere Bestimmung gestützte Rüge wurde im vorliegenden Fall deshalb nicht als verletzt angesehen, weil die Bestimmung über den Ausschluss religiöser Vereine vom allgemeinen Vereinsrecht gar nicht zur Anwendung gekommen war. Während im österreichischen Moon-Sekten-Fall die Religionsaus­ übung auch ohne Registrierung und Anerkennung der Rechtspersön­ lichkeit möglich war, traf dies im Fall der bulgarischen Zeugen Jehovas nicht zu. Die Registrierung der Religionsgemeinschaft durch die zu­ ständige staatliche Behörde war hier eine Bedingung für die Religions­ 33 Beschwerde Nr. 30985/96, Kommissionsbericht v. 17.9.1998. 34 Beschwerde Nr. 8652/79, Entscheidung v. 15.10.1981, D.R. 26, 89. 25
	        

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