Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Dekanat der rechlichen Verhältnisse zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Staat, spätestens nach Ablauf der dreijährigen Frist ab dem 1. Januar 2002.» 5.1 Wer ist (neu) die Landeskirche? Die Frage, welcher rechtliche Status der katholischen Kirche nach dem Ubergang vom Dekanat innerhalb des Bistums Chur zur Erzdiözese Vaduz zukommen soll, ist damit grundsätzlich offen. Der Umstand, dass ein Staatsbeitrag bereits gesprochen wurde, lässt darauf schliessen, dass ein Verhältnis zwischen dem Erzbistum und dem Staat ins Auge gefasst wurde, das einen solchen Beitrag rechtfertigt, doch ist eine Streichung desselben mangels Erfüllung dieser in der Übergangsbestimmung zum Ausdruck kommenden Bedingung nicht ausgeschlossen. Auch die Frage, wer die «römisch-katholische Kirche» darstellt, die nach An. 37 Abs. 2 der liechtensteinischen Verfassung «die Landeskirche ist», liegt daher gegenwärtig in der Schwebe. Wie dargelegt, war das bis zur Er­ richtung des Erzbistums auf Landesebene das Dekanat i.w.S. In .der Ubergangsphase bleibt es jedenfalls insoweit dabei, als dies für eine geordnete und rechtsstaatlich einwandfreie Übertragung der Aufgaben auf die neuen Rechtsträger notwendig ist.15 Mit der endgültigen Übertra­ gung der nicht innerkirchlichen Aufgaben auf einen neuen Rechtsträger, der die entsprechenden Staatsbeiträge erhält, sowie dem kirchenrechtli­ chen und somit aus staatsrechtlicher Sicht faktischen Aufgehen des Dekanats in die Erzdiözese Vaduz, tritt die römisch-katholische Kirche neu in der Organisationsform des Erzbistums dem Staat gegenüber. Weil sich die Verhältnisse, immer staatskirchenrechtlich betrachtet, damit erheblich verändert haben,16 kann das Erzbistum jedoch nicht ohne wei­ teres als die verfassungsrechtlich anerkannte Landeskirche betrachtet werden. Dies kann höchstens vorläufig, und soweit das Dekanat nicht mehr in Erscheinung tritt, der Fall sein. Welcher verfassungsrechtliche Status der römisch-katholischen Kirche im Fürstemtum Liechtenstein in Zukunft zukommen soll, kann letztlich allein der zuständige liechten­ steinische Verfassungsgeber entscheiden. 15 Siehe dazu 4.2.2. 16 Siehe auch dazu näher 4.1. 245
	        

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