Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay Weiterführung der Tätigkeiten des Administrationsrates des Dekanats und der Dekanatskanzlei als nicht zuständig. Er überliess die entspre­ chende Regelung den «unmittelbar Betroffenen» und damit den bisheri­ gen Organen des Dekanats. Ausdrücklich wollte er allein für das Kir­ chenblatt für die Pfarreien «In Christo» eine neue Lösung an einer Pfarrerkonferenz besprechen. Staatlicherseits hätte wegen der erheblichen organisatorischen Verän­ derungen, die die kirchenrechtliche Auflösung des Dekanats mit sich bringt, auch bei einer gegenteiligen Absicht des Erzbischofs mit guten rechtlichen Gründen geltend gemacht werden können, die Verhältnisse hätten sich derart geändert, dass die Staatsbeiträge nicht oder jedenfalls nicht in unveränderter Weise weiter geleistet werden könnten. Das ist um so mehr der Fall, als der Erzbischof eine Weiterführung der mit Staatsbeiträgen unterstützten Dekanatsaufgaben teils überhaupt nicht beabsichtigt, teils jedenfalls nicht in der gleichen Form. Ins Gewicht fällt dabei vor allem der Umstand, dass nicht mehr die doch breiteren kirch­ lichen Kreise, die in der Dekanatsversammlung und im Landesseel- sorgerat vertreten waren, über die Verwendung der Gelder entscheiden, sondern diese Befugnis letztlich allein auf den Erzbischof übergegangen wäre. Eine solche Haltung der zuständigen Landesbehörden kann als durch den bei der öffentlich-rechtlichen Anerkennung einer Religions­ gemeinschaft gerechtfertigten Demokratie- und Rechtsstaatvorbehalt9 gedeckt gelten. 4.2 Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung von Staatsbeiträgen Da eine Weiterführung der mit Staatsbeiträgen unterstützten Aufgaben und Tätigkeiten des Dekanats Liechtenstein durch den Erzbischof nicht in Betracht fiel, war zu prüfen, ob und in welcher neuen staatskirchen- rechtlichen Organisationsform die römisch-katholische Kirche im Fürstentum Liechtenstein diese Aufgaben weiter so wahrnehmen könn­ te, dass es möglich wäre, ihr die Staatsbeiträge weiterhin auszurichten. 9 Dazu näher unter 6.1. 240
	        

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