Volltext: Staat und Kirche

Urs Josef Cavelti - wenn es dienlich sei - auch eine besondere Kommission einzusetzen und nach Anhören der betroffenen Bischöfe dem Apostolischen Stuhl ihre Vorschläge und Wünsche zu unterbreiten» (N 24). Die Formulie­ rung ist bemerkenswert. Die Mitwirkung des Zwischengliedes zwischen der einzelnen Diözese und der Weltkirche hat eine dauernde Abschwä- chung erfahren. Im ersten Entwurf war eine «ständige und spezielle Kommission der Bischofskonferenzen» vorgesehen, um Befragungen vorzunehmen und Vorschläge zu unterbreiten. Die vorbereitenden Gre­ mien haben die ständige Kommisssion auf die blosse Möglichkeit einer solchen zurückgestuft; die Diskussion der Konzilsteilnehmer brachte nochmals eine Verdünnung durch das Einfügen einer Bedarfsklausel, womit die Verbindlichkeit faktisch aufgelöst wird.15 Anderseits wurde die alleinige Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls für Änderungen der Diözesangrenzen unterstrichen, indem die «Vorschläge» der Bischöfe auf «Wünsche und Ratschläge», somit recht unverbindliche Äusserun­ gen, reduziert wurden.16 Der revidierte Kodex/1983 hat in can. 373 eine Mitwirkung der Bischofskonferenzen überhaupt nicht mehr erwähnt und spricht nurmehr vom Recht der höchsten kirchlichen Autorität, Teilkirchen zu errichten. Gründe für die erneute Einengung sind nicht ersichtlich; es könne sich um blosses Versehen handeln, rätselt der Mün­ sterische Kommentar.17 Die Engführung des Kodex hat Liechtenstein in besonderer Weise erfahren. Es gab weder Vorschläge der Schweizeri­ schen Bischofskonferenz, noch Konsultationen bei der Landesregierung. Die Zuständigkeitsfrage weist eine weitere Relevanz auf. Diözesan­ grenzen und deren Veränderung wurden stets als klassische Materie gemischter Natur aufgefasst, die sowohl die Kirche wie den Staat berüh­ re. Sie waren zumindest in Europa vielfach Anlass zum Abschluss von 15 In einer etwas abweichenden Form hat das Ausführungsdekret «Ecclesia Sancta» vom 3. Januar 1966 (AAS 58/1966, S. 37-40, N 12a) die Bischöfe wieder zum Studium der Fragen aufgerufen. Es wurde ihnen auch empfohlen, die Bischöfe der Kirchenprovinz anzuhören und erfahrene Kleriker und Laien einzubeziehen. Die Bistumseinteilung sollte damit nicht mehr ausschliesslich «Bischofs-Sache» sein. 16 Grichting (Fn 7), S. 25, 39, 58, 77. 17 Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, can. 373 N 3. Immerhin ist auf eine Parallelstelle zu verweisen. Das Konzil will seine Überlegungen nicht nur auf die Diözesen angewendet wissen, sondern auch auf die Kirchenprovizen oder Erzbistümer und hat auch die Bildung kirchlicher Regionen, bestehend aus mehreren Kirchenpro­ vinzen angeregt, um gemeinsames pastorales Handeln besser verwirklichen zu können (N 40, 41). Auf der Ebene der Kirchenprovinzen schreibt der Kodex das Anhören der Diözesen vor, und für die Bildung einer Kirchenregion braucht es einen Vorschlag der Bischofskonferenz (can. 431 § 3; 433 § 1). 216
	        

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