Volltext: Staat und Kirche

Herbert Kalb Um Missverständnissen vorzubeugen: Mit der Qualifizierung als «gemeinsame Angelegenheit» wird der Eigenbereich von Kirche und Staat nicht verkürzt. Der Begriff «gemeinsame Angelegenheiten» ist kein Rechtsbegriff, sondern ein heuristischer, mit dem ein tatsächlicher Zustand, nämlich ein bestimmtes Zusammenwirken von Staat und Kir­ che beschrieben wird. Beide müssen auch im Kontext der «gemeinsamen Angelegenheiten» ihre Angelegenheiten selbst regeln, insoweit sind «gemeinsame Angelegenheiten» immer auch jeweils «eigene» Angele­ genheiten. Was sind aber dann die Konsequenzen einer Qualifizierung als «ge­ meinsame Angelegenheiten»? Gemäss herrschender Lehre sind im Kon­ text von gemeinsamen Angelegenheiten Staat und Kirche im Sinne eines rechtlichen Gebots24 der Rücksichtnahme zu besonderer Rücksicht­ nahme auf die rechtlich geschützten Belange des anderen rechtlich ver­ pflichtet. «Vor allem das Procedere und der Stil des Umgangs miteinan­ der stehen unter dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. So ge­ sehen kann davon gesprochen werden, dass die Zusammenarbeit von Staat und Kirche auf dem Gebiet der gemeinsamen Angelegenheiten auf Partnerschaft, Toleranz und Ausgleich statt auf Macht und Konflikt aus­ gerichtet sein soll.»25.Die Notwendigkeit von Kooperation und Koordi­ nierung in gemeinsamen Angelegenheiten wurde auch unlängst (wieder) vom deutschen Bundesverwaltungsgericht in Form eines obiter dictum eingemahnt.26 Wenn daher in einem kooperativen Modell von Staat und Kirche die Errichtung einer Diözese ohne Konsultation, Information, Verhandlung des staatlichen Partners erfolgt, liegt ein gravierender Verstoss gegen die Rechtsprinzipien und Interpretationsmaximen eines derartigen staats- könnte, sondern das Ergebnis dieser Weltkirche selbst», ein Befund und Anforderungs­ profil, dem die Diözese Vaduz nicht entspricht 
(K. Rahner, Zur Theologie der Pfarre, in: ders. [Hrsg.], Die Pfarrei, Freiburg 1956, S. 27). 24 Ein derartiges normatives Gebot ergibt sich beispielsweise aus den Bindungswirkungen der Kirchenautonomie, die im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten eine gestei­ gerte Wirkkraft entfaltet. 25 D. Ehlers, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, in: ZevKR 32(1987) S. 158-185. 26 BVerwG vom 18. 7. 1996, DVB1 1996, S. 1375 ff: «Sind die das Vorhaben rechtfertigen­ den öffentlichen Belange hinreichend dargelegt, darf die Kirche ihre Beteiligung ... nicht grundlos oder gar missbräuchlich verweigern, denn das besondere Gewicht ihres Selbstverständnisses verleiht ihr kein absolutes, in ihr Belieben gestelltes Vetorecht. Auch die <ohne erkennbare Griinde> ausgesprochene Ablehnung müsste sich dem Vor­ wurf aussetzen, in Wahrheit willkürlich zu sein.» 204
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.