Errichtung der Erzdiözese <Nein> ist zwischen Partnern, die auf vielen Feldern eng zusammenar beiten, zu wenig.»21 Die staatskirchenrechtliche Lehre versucht verschiedentlich, dieses kooperative Modell mit dem Begriff «gemeinsame Angelegenheiten» zu beschreiben,22 ein Ansatz, der im vorliegenden Fall zu demselben Be fund führt. Derartige gemeinsame Angelegenheiten sind - in einem wei ten Begriffsverständnis - jene Bereiche, in denen ein Zusammenwirken mit dem anderen Teil rechtlich notwendig ist, um die von beiden Seiten verfolgten Zwecke durchsetzen zu können. «Gemeinsame Angelegenheiten» sind in einem weiten Begriffsver ständnis jene Bereiche, in denen ein Zusammenwirken mit dem anderen Teil rechtlich notwendig ist, um die von beiden Seiten verfolgten Zwecke durchsetzen zu können. Wenn auch diese Bereiche nicht in jedem Fall eindeutig zu definieren sind, unbestritten ist, dass eine Diözesanerrichtung eine derartige «ge meinsame Angelegenheit» ist. Bezogen auf die obige Begriffsbestim mung ist die verlangte Notwendigkeit aus der Perspektive des Staates im Hinblick auf die notwendigen Förderungsmassnahmen und andere staatskirchenrechtliche Implikationen unübersehbar. Aus der Perspekti ve der Kirche ergibt sich, dass jede Teilkirche eine organische, lebensfä hige Einheit bezüglich Personal, Ämter, Einrichtungen etc. sein soll, wo auch - so das II. Vatikanische Dekret über die Hirtenaufgabe der Bi schöfe in der Kirche - auf die demographische Zusammensetzung der Bevölkerung ebenso zu achten ist, wie auf die jeweiligen staatlichen Ämter und Einrichtungen. Anders formuliert: Die staatskirchenrecht- lichen Rahmenbedingungen sind auch im Hinblick auf die Verwirk lichung der kirchlichen Zielsetzung, um das Ganze der Kirche in Erscheinung treten zu lassen, entsprechend miteinzubeziehen.23 21 S. Muckel, Die Rechtsstellung der Kirche bei der Errichtung eines theologischen Stu diengangs an einer staatlichen Universität, in: DVB1 1997, S. 873 ff. 22 Vgl. z.B.
A. v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, München 1973. 23 Vgl. den Beitrag von
U. J. Cavelti in diesem Band. Nach einer sehr wechselvollen Ent wicklung ist mittlerweile für die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Diöze sen in der katholischen Kirche die höchste kirchliche Autorität zuständig (c. 373 CIC). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es in ihrem alleinigen Belieben steht, derartige Kirchenbezirke einzurichten - ein anderes Verständnis wäre eine unzulässige positivistische Engführung und Reduktion. Die Teilkirche ist - um einen Gedanken von
Karl Rahner zu variieren - «nicht nur eine gewissermassen nachträglich gegründe te Agentur der einen Weltkirche ..., die ebensogut eine solche Gründung unterlassen 203