Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit im Völkerrecht «E-Meter», ein Gerät, mit dem man angeblich den Grad des persön­ lichen Heils messen konnte. Die Werbung wurde als irreführend verbo­ ten und die Kommission befand, dass das Werbeverbot keinen Eingriff in die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 EMRK darstellte, da kom­ merzielle Werbung nicht als Ausübung der Religion qualifiziert werden könne. Seit dieser Entscheidung hat die Kommission die Beschwerdelegiti­ mation von Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verletzungen des Artikels 9 EMRK geltend machten, in ständiger Rechtsprechung aner­ kannt. So z.B. im Fall Omkarananda gegen die Schweiz, welcher die Ausweisung eines Sektenführers betraf. Die Kommission sprach der Sekte «Divine Light Centre» das Recht nicht ab, sich über diese Auswei­ sung zu beschweren, vertrat aber die Auffassung, dass diese nicht in die Religionsfreiheit der Sekte eingriff, obwohl sie schwerwiegende Auswir­ kungen für die Sekte haben konnte.15 Ebenso hat die Kommission in zwei Beschwerden der serbisch-ortho- doxen Kirche gegen Österreich die Beschwerdelegitimation dieser Kir­ che anerkannt, obwohl sie wegen innerkirchlicher Streitigkeiten über die Bestellung vertretungsbefugter Organe unter Kuratel gestellt worden war. Im ersten Fall16 betonte die Kommission, dass die Massnahme nur die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Staat betraf und nicht bezweck­ te, in den internen Bereich der Kirche, insbesondere bzgl. der Ausübung der Religionsfreiheit einzugreifen. Die Beschwerde über die Anordnung der Kuratel wurde wegen mangelnder Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt. Die zweite Beschwerde17 betraf u.a. die Verwaltung des Kirchenvermögens durch den staatlichen Kurator und wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Hierbei legte die Kommission besonderen Wert auf die Feststellung, dass durch eine Ent­ scheidung des Obersten Gerichtshofes die Genehmigung von Mietver­ trägen versagt worden war, die die für den Kult nötigen Räume (Kirche, Kapelle, Sakristei) betrafen. Die das sonstige Kirchenvermögen betref­ fenden Massnahmen sah die Kommission unter den besonderen Um­ ständen als gerechtfertigt an. 15 Beschwerde Nr. 8118/77, Entscheidung v. 19.3.1981 D.R. 25, 105. 16 Beschwerde Nr. 13712/88, Entscheidung v. 29.3.1988 (nicht veröffentlicht). 17 Beschwerde Nr. 20966/92, Entscheidung v. 30.11.1994 (nicht veröffentlicht). 19
	        

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