Volltext: Staat und Kirche

Gerard Batliner und Rupert Quaderer mehr wird diesen zusätzlich eine öffentliche «Hülle» verliehen in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts. - Da eine Pfarrei zwar kirchenrechtlich Mitglieder umfasst, diese aber keine Organfunktionen haben, ist bei der Organisation der Pfarrei das kanonische Recht noch nicht zum Ziel gelangt, es bleibt hinter der Volk-Gottes-Idee des Vatikanum II und auch der Realität der urchristlichen Gemeinden zurück. - Beim Modell der Trennung von Staat und Kirche ist die Kirche (sofern wir nicht von einem religionsfeindlichen Modell - Religionsverbot - sprechen) auf eine der Organisationen des Privatrechtes verwiesen. Die Kirche, wird dann wie alle andern gesellschaftlichen (und wirt­ schaftlichen) Gruppierungen behandelt und ist in eine der vom Privat­ recht - also vom staatlichen Recht - vorgegebenen privatrechtlichen Organisationsform (Verein, Stiftung etc.) verwiesen. Josef Bruhin - Die Religionsfreiheit wird seit dem II. Vatikanischen Konzil zu einem ohne jede Ausnahme geltenden Fundamentalprinzip (begründet durch das Naturrecht). - Staat und Kirche sind je auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Für das liechtensteinische Recht ergibt sich hier einiger Reformbedarf. - Gemäss II. Vatikanischem Konzil sind Staat und Kirche zur Zusam­ menarbeit verpflichtet. Dabei sind aber «jeweils die Umstände von Ort und Zeit zu berücksichtigen». In der Bistumserrichtung einen Akt grosser pastoraler Klugheit und Weitsicht zu sehen, wie dies in den offiziellen Schreiben aus Rom nachzulesen ist, unterliegt - milde ge­ sagt - beträchtlichem Zweifel. Andre Ritter - Der Regierungsbericht vom 22. September 1998 hält fest, dass die Kir­ che als Partner des Staates in und unter staatlicher Rechtsordnung lebt. Im Weiteren heisst es im erwähnten Bericht, dass der Staat allen Religionsgemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Status anzubieten hat. - Im Zusammenhang mit der Verweigerung des Rechts des Religions­ unterrichts für nicht-anerkannte Religionsgemeinschaften bestehen ungeklärte Rechtsstandpunkte. 176
	        

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