Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung von Teil I Zugehörigkeit zu Chur durch das jahrhundertealte, gewohnte Herkom­ men und die ununterbrochene behördliche Praxis, die völlig neue Kon­ stellation so nicht mehr trägt und dass den evangelischen Kirchen, die erheblich kleinere Gemeinden haben, die Möglichkeit der Erlangung eines öffentlich-rechtlichen Status eingeräumt werden sollte (Parität, nicht Uniformität). Auf Pfarreiebene - Gemeindeebene stellen sich ausser den bereits ge­ nannten steuerrechtlichen Fragen sehr komplexe Fragen der Klärung und eventuell Neuregelung der Vermögensverhältnisse, was ohne Mit­ wirkung der betroffenen Bevölkerungskreise gar nicht möglich sein wird (Alois Ospelt). Ferner stellt sich die Frage, ob die Präsentations- und Patronatsrechte der Gemeinden bzw. Pfarreien beseitigt werden sollten (wie es das Expose von Erzbischof Haas anklingen lässt) oder ob in un­ seren engen Verhältnissen diese Rechte nicht nur beibehalten, sondern sogar verstärkt werden sollten. Brunschwiler hat schon darauf hingewie­ sen, dass in dieser Frage göttliches Recht nicht im Spiel ist. Ausgewählte Grundthesen der Referate vom Donnerstag: Wolfgang Strasser - Es ist zu bedenken, dass die Konvention «in erster Linie als ein Instru­ ment zum Schutze individueller Rechte konzipiert [ist]. Die Geltend­ machung kollektiver Rechte ist die Ausnahme von der Regel und im Rahmen der Konvention nur innerhalb gewisser Schranken vorge­ sehen.» - Nach anfänglichen Zweifeln wurde jedoch auch anerkannt, dass Kir­ chen und Religionsgemeinschaften Träger von Rechten nach Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) sein können. - Selbst staatskirchenrechtliche Systeme (Skandinavien, Grossbritan­ nien) sind mit der EMRK nicht unvereinbar. «Insgesamt ist der völ­ kerrechtliche Schutz der Religionsfreiheit für die Religionsgemein­ schaften selbst in seinem Kernbereich gewährleistet.» Carl Hans Brunschwiler - Beim Modell der Verbindung von Staat und Kirche (grundsätzlich beschränkt auf die Ausprägungen in der Schweiz) werden aber nicht die kirchlichen Institutionen ins öffentliche Recht aufgenommen, viel­ 175
	        

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