Gerard Batliner und Rupert Quaderer dieses ist durch die (als vorstaatlich und unveräusserlich deklarierten) Grund- und Freiheitsrechte enorm beschränkt. «Es gibt keine Allzu ständigkeit des Staates mehr» (Bruhin). Unnötig zu sagen, dass es auch nach den aufklärerischen Grundrechtsverbürgungen totalitäre Rückfälle gab, etwa während der französischen Revolution selbst oder in der un überbietbaren «Terreur» des Nationalsozialismus oder des Sowjetkom munismus. Das hebt die Errungenschaften der Aufklärung nicht auf, sondern bestätigt sie vielmehr. Auch tut es der aufklärerischen Emanzi pation des Einzelmenschen (und der Gesellschaft) vom Staat keinen Ab bruch, wenn festgehalten wird, dass die Aufklärung selbst ohne das Christentum und dessen Botschaft von der unauslöschlichen Würde des Menschen historisch nicht denkbar gewesen wäre. Die Rede ist vom Christentum, nicht von der (etwa römisch-katholischen) Kirche. Diese brauchte für ihre Wirklichkeit viel länger, ja des äusseren Zwanges, um einerseits der auch irdisch-staatlichen Macht zu entsagen (Brunschwiler spricht von der «Sackgasse des Kirchenstaates»), und andererseits gegen über dem entschlackten weltlichen Staat nicht nur korporative Rechte zu reklamieren, sondern sich selbst als Kirche zurückzunehmen und jedwe der menschlichen Person das «Recht auf religiöse Freiheit» gestützt auf «das geoffenbarte Wort Gottes» und (sie!) auf «die Vernunft» authen tisch zu bestätigen (vgl. Bruhin, sowie Dignitatis Humanae, art. 2a). So dass sich heute folgende Konstellation ergibt: Staat und Kirche haben je ihre von Elementen des andern entschlackte eigene Wirklichkeit und «sind auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom» (Bruhin). Beide aber dienen der Berufung desselben Menschen. Und immer hat die Kirche ihren irdischen Standort oder ihre Standorte in einem Staat der nun einmal staatlich-territorial vermessenen Erdober fläche. So sind die beiden vom Dienst am gleichen Menschen her und vom Sitze der Kirche im Staat her notwendig auf mehr oder weniger Zusammenarbeit angewiesen und ausgerichtet, zweifellos mit Unter schieden, je nach den Umständen des Ortes und der Zeit, der Zusammensetzung der Bevölkerung, ihrer Religion etc. etc. Indem der moderne Staat die Religion von sich grundrechtlich frei stellt, enthält er sich einer inhaltlichen Beurteilung oder Bewertung auf wahr oder unwahr, verhält er sich Religionen und Weltanschauungen gegenüber neutral. Die Inhalte sind nicht Sache des Staates («Defini tionsverbot»). Indem der Staat Religionen und Weltanschauungen über den Mechanismus der Grundrechte von sich freistellt, definiert er aber 172