Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion gehöre. Er bezeichnet das für den Kanton Zürich entworfene Anerken­ nungsgesetz als einen guten Ansatz. Danach würde man zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einerseits und einem öffentlich­ rechtlichen Verein andererseits unterscheiden. Die Rechte eines öffent­ lich-rechtlichen Vereins würden weniger weit reichen als die der öffent­ lich-rechtlichen Körperschaft. Es käme dem Verein z.B. keine Steuer­ hoheit zu. Jede Religionsgemeinschaft könnte für sich auswählen, welche Stellung sie einnehmen möchte. Für den Kanton Zürich hiesse dieses Modell, dass man drei Formen von Religionsgemeinschaften kennen würde, nämlich die traditionellen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften und die als Vereine ausgestatteten Religionsgemeinschaf­ ten. So gesehen spielt die Mitgliederzahl einer Religionsgemeinschaft keine Rolle mehr. Ingrid Hassler spricht sich dafür aus, das Modell der Trennung von Staat und Kirche zu thematisieren, denn es sei für die im Lande noch zu führende Diskussion wichtig zu wissen, was Inhalt und Folgen dieses Modells seien. Peter Wolff schliesst sich dieser Meinung an und gibt zu bedenken, dass es dem Fürsten weniger darum gehe, ein ausländisches Modell in Liechtenstein zu verwirklichen, als vielmehr darum, dass eine Änderung vorgenommen werde, die es der Kirche ermögliche, in besserer Form als bisher ihrer spirituellen Aufgabe nachkommen zu können. Dies sei nach der Meinung des Fürsten dann der Fall, wenn keinerlei rechtlichen oder finanziellen Verbindungen mehr mit dem Staat bestünden oder jedenfalls, wenn so wenig als möglich Verbindungen zwischen beiden vorhanden wären. Die Argumente des Fürsten erwiesen sich als Behauptungen. Er bringe zwar vor, dies würde dann so sein, wenn es zur Trennung komme. Warum es unter einem solchen Regime besser um die Kirche bestellt wäre, weise er jedoch nicht nach. Um hier Argumente zu gewinnen, wäre es interessant, zu diesem Thema vielleicht auch aus dem Munde des Erzbischofs mehr und Näheres zu vernehmen. Denn die Diskussion in dieser Frage müsse in den nächsten Jahren geführt werden. Carl Hans Brunschwiler erinnert daran, dass er in seinem Referat den Begriff der Trennung von Staat und Kirche in einem rein rechtstheoreti­ schen Sinne verwendet habe, mit anderen Worten heisse dies, Trennung bestehe dort, wo die Kirche nicht öffentlich-rechtlich anerkannt bzw. ins Privatrecht verwiesen sei. Der Begriff der Trennung werde in sehr ver­ schiedenem Sinne gebraucht. Darunter werde auch eine Entflechtung 165
	        

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