Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz «ad Art. 10 Die Gemeinde Vaduz hat die Pflicht der Unterhaltung ihrer Pfarrkirche und ihr allein liegt ob, soferne das Kirchenvermögen nicht zureicht, den allfälligen Mangel der zur Ausübung des Kultus vorgeschriebenen Requisiten zu decken.» «ad Art. 12 Das dem jeweiligen Pfarrer von der Gemeinde unentgeltlich angewiesene Brennholz hat dieser, der bisherigen Übung entsprechend, auch fernerhin auf seine Kosten fällen, aus dem Walde zuführen und bei Hause aufarbeiten zu lassen.» «ad Art. 16 Die jährliche Verrechnung mit dem Pfarrer über dessen Bareinkommen hat durch den Kirchenrat zu Neujahr zu geschehen ...» ad Art. 23 Pflicht der «Pfarrgenossen» zur Bezahlung der Kerzen bei Bestattnissen. «Die Gebühr des Messners wird durch ein besonderes Abkommen zwischen ihm und der Gemeindever­ tretung Vaduz geregelt. «ad Art. 25 Das Einkommen der Pfarrpfründe Vaduz erscheint in dem regierungsämtlich vidierten Urbarium zusammengestellt und ersichtlich gemacht. Die Instandhaltung der Pfrundgebäude ist Sache der Gemeinde Vaduz; inwieweit der jewei­ lige Pfrundnutzniesser bei der Ausführung von Baureparaturen in Mitleidenschaft gezogen werden kann, bestimmt das Gesetz vom 12. Februar 1868 (Landesgesetzblatt Nr. 1).» «ad Art. 31 Die Feststellung der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes für die Gemeinde sowohl an Sonn- und Fest- als auch an Werktagen geschieht durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenrate.» «ad Art. 33 Für die Elementarschule zu Vaduz ist der Pfarrer der gesetzliche Lokalschulinspektor, in die Katechese hat er sich mit dem Hofkaplan zu teilen ...» «ad Art. 45 ... die Einkünfte des Mesnerdienstes bestimmt die Gemeindevertretung Vaduz.» 149
	        

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