Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz 1. Wiederherstellung der Ordnung nach geltendem Recht und Anpassung an die geänderten Verhältnisse Gesetzeskonforme Bestellung des Kirchenrats und Aufgabenzuteilung: Weil die selbständige Verwaltung des Kirchen- und Pfrundvermögens durch den Kirchenrat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung verlor, ist dieses Gremium seit einiger Zeit nicht mehr gesetzeskonform bestellt und zusammengesetzt worden. Seine Aufgaben sind praktisch vollstän­ dig in der Gemeindeverwaltung aufgegangen und werden heute von einer «Kirchen- und Friedhofkommission» wahrgenommen. Die vom Gesetz bestimmte rechtliche Sonderstellung des Kirchenrates wird so allerdings nicht mehr beachtet. Die Gemeinde bestimmt stärker und direkter als im Gesetz vorgesehen die Verwaltung des Kirchen- und Pfrundvermögens. Unabhängig von einer künftigen Neuregelung ist es geboten, zu­ nächst die Ordnungsstrukturen nach geltendem Recht wiederherzustel­ len. Dies beginnt bei der Bestellung und Zusammensetzung des Kirchen­ rats. Dieses zentrale Organ der lokalen Kirchengutsverwaltung soll alle ihm zugewiesenen Aufgaben wieder vollumfänglich wahrnehmen, d.h. alle Angelegenheiten behandeln, die die juristischen Personen «Pfarr­ kirche/Kirchenfabrik» und «Pfarrpfründe» betreffen. Es muss die Ver­ antwortung der Rechnungsführung wieder wahrnehmen. Alle Rech­ nungsgegenstände, die seinen Aufgabenbereich betreffen, sollen auch in der Kirchenrechnung und nicht in der Gemeinderechnung geführt wer­ den. Auch die gesetzmässige Rechnungskontrolle ist sicherzustellen. Die Kirchenrechnung sollte in einem Pfarrei- und Gemeindeorgan publiziert werden. Die geltenden rechtlichen Strukturen im Bereich des Kirchenwesens können nicht als «staatliche Kirchenanstalt» qualifiziert werden.36 Dies belegt allein schon der Umstand, dass das Kirchenwesen in staatlichen Steuergesetzen nie Eingang gefunden hat. Die Pfarr- und Kirchenpfrün­ den stehen aufgrund ihrer Rechtsansprüche auf eigenen Füssen.37 Die heutige Ordnung beruht auf Vereinbarung von Kirche und Staat. Der Kirchenrat verdeutlicht in seiner Zusammensetzung und Stellung diese 36 Vgl. Interview mit Erzbischof Wolfgang Haas, in: Liechtensteiner Vaterland, 12. No­ vember 1998. 37 Vgl. Fn 36. 139
	        

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