Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospeit Ab 1866 lagen 
Kirchenrechnungsführung und Kirchengutsverwaltung wieder ganz bei den lokalen Behörden. Den Bestimmungen des Gemein­ degesetzes von 1864, der bischöflichen Verordnung von 1866 und der Gesetze von 1868 und 1870 wurde genau nachgelebt.31 1887 erliess die Regierung eine «Verordnung an sämtliche Kirchenräte, Kirchenpfleger und Ortsvorstände betreffend die Kirchenrechnungslegung»32 mit ge­ nauen Anweisungen und Formularvorgaben. Allein ein solches Formu­ lar gibt interessante Aufschlüsse über die bereits geschilderten Rechts­ verhältnisse und Zuständigkeiten, die grundsätzlich noch heute gelten. Die Art der Kirchenrechnungslegung blieb bis 1970 unverändert be­ stehen. Ich zeige dies anhand einiger Beispiele: Die Kirchenrechnungen wurden wie die Gemeinderechnungen der Regierung vorgelegt und von der beauftragten Revisionsstelle des Landes geprüft. 1970 beschloss die Regierung nach Konsultation der Gemeinden und des Priesterkapitels, die Revision der Kirchenrechnungen den Gemeinden zu überlassen. Diese sollten eine gemeinsame Revisionsstelle bestimmen. Die Regie­ rung erwartete eine Kopie der jährlichen Revisionsberichte.33 In der Folge verschwindet der Betreff «Kirchenrechnungen» aus der .Regie­ rungsaktenserie. Das Kirchenwesen verlagerte sich administrativ gröss­ tenteils auf die Gemeinde. Die Gemeinde trägt auch den grössten Teil der anfallenden Kosten. So kann nach aussen der Eindruck entstehen, das Kirchenwesen sei primär Gemeindesache. Betrachten wir kurz die Rubrik «Kirchenwesen» in den Gemeinde­ rechnungen der jüngeren Zeit. 1921 wurde der völlig entwertete Pfarr­ zehntfonds aufgelöst und verschwand aus den Gemeinderechnungen. Ab 1930 wurden Rechtstitel der Pfarrpfrund durch die Gemeinde ge­ nutzt, d.h. die Pachtzinsen für die Pfarr- und Hofkaplaneigüter flössen in die Gemeindekasse, ebenfalls der Erlös für verkauften Kompetenz­ wein. Die Kompetenzweinzahlung erlosch 1956. Ich konnte nicht abklä­ ren, wer - Gemeinde oder Pfarrpfrund - zu welchen Konditionen auf diesen Rechtstitel verzichtet hat. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Laufe der Zeit ständig mehr Kirchenauslagen durch die Gemeinde 31 Dies zeigt ein Blick auf die letzte Seite der Rechnung von 1867. PfAV Kirchenrechnung 1867. 32 PfAV «Verordnung an sämmtliche Kirchenräthe, Kirchenpfleger und Ortsvorstände betreffend die Kirchenrechnungslegung», erlassen von der Regierung am 21. Oktober 1887 (1887/Nr. 1661 Reg.). 33 LLA RF 305/69: Regierungsbeschluss vom 17. November 1970. 136
	        

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