Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz handvermögen war für Bau und Unterhalt der Kirchengebäude be­ stimmt. Auch alle Erfordernisse für den Gottesdienst (Kerzen, Öl, Messwein, Gewänder, Paramente, Bücher etc.) waren daraus zu finan­ zieren. Die Kirchenfabrik ist als Sondervermögen im Eigentum des Kir­ cheneigentümers resp. Patronatsherrn anzusehen. Dem Inhaber einer Seelsorgestelle kam die Nutzung des 
Pfrundvermögens (Pfründe, Bene- fizium) zu. Sie bildete eine eigene Vermögensmasse, die vom Seelsorger selbst oder ebenfalls von Kirchenpflegern verwaltet wurde. Pfründe und Kirchenfabrik sind als juristische Personen zu werten. Sie scheinen als grundbücherliche Eigentümer und Vertragsparteien auf. Sie haben in Liechtenstein gemäss Gesetz und Verträgen (Stiftbriefen, Pfarreistatu­ ten) Rechtsansprüche, zum Beispiel auf Tragung der durch sie nicht ge­ deckten Bau- und Unterhaltslast. Was gehört zum Kirchen- und Pfrundvermögen? Woraus besteht das erwähnte Kirchen- und Pfrundvermögen, was sind die genannten kirch­ lichen Einkünfte? Zum Kirchen- und Pfrundvermögen zählen die für die Seelsorge und das kirchliche Leben in der Gemeinde bestimmten Lie­ genschaften, Bauten, Einrichtungen und Kapitalien. Das Kirchenvermö­ gen umfasst das Gotteshaus samt Grundstück, Ausstattung und Kult­ gegenständen, vielfach auch den Friedhof, sowie Liegenschaften, Kapita­ lien und Leistungen aufgrund bestimmter Rechtstitel. Dazu zählen ebenfalls die Stiftmessenkapitalien. Das Pfrundvermögen, bestimmt für den Unterhalt der Seelsorgestelle, besteht meist aus dem Pfrundhaus samt Zubauten und Grundstück, sowie vielfach weiteren Grundstücken und Kapitalien, Zehnt- und anderen Rechten. Die Seelsorger beziehen als jeweilige Pfrundinhaber die Erträge aus diesem Vermögen sowie bestimmte Opfergelder und Gebühren für geistliche Handlungen. Die 
Einkünfte der Kirche17 bestehen aus kirchenhoheitlichen Einnah­ men (Gebühren für kirchliche Leistungen, sogenannte Stolgebühren, Messstipendien; Friedhofgebühren, wenn der Friedhof in kirchlichem Eigentum steht; Zehnten, Zinsen und Abgaben für Kerzen und das ewige Licht, eventuell Kirchensteuern), Widmungen, herstammend aus dem Kirchenvolk (Stiftungen, Schenkungen, Spenden, Sammlungen, Opfergelder), öffentlichen Zuschüssen (Beiträge aus öffentlichen Kas­ 27 Hans Heimerl / Helmuth Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kir­ che unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in Bayern und Oster­ reich, Regensburg 1993, S. 133. 131
	        

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