Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt (Pfründe), das für den Unterhalt des Geistlichen bestimmt ist. So wurde denn ursprünglich auch daran gedacht, die Pfrundfonds entsprechend zu äufnen anstatt direkte Besoldungsbeiträge zu leisten.25 Liegt das Patro- natsrecht bei der Gemeinde, so ist allein darin die Pflicht zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs begründet. Der Staat sicherte auch 1930 und 1967 durch Gesetz und entsprechende Zuschüsse die Pensionierung der Seelsorgegeistlichen.26 Das geltende Recht, das Antwort auf die eingangs gestellten Fragen geben kann, ist vor mehr als hundert Jahren entstanden. Das Nahver­ hältnis von Pfarrei und Gemeinde, die eng miteinander verbundenen, sich vielfach überschneidenden Wirkungsbereiche und Handlungswei­ sen der beiden Gemeinschaften reichen viel weiter zurück. Allein dieser Umstand zeigt, wie 
problemlos über viele Generationen hinweg diese enge Verbindung war. Offensichtlich gab es bis in jüngste Zeit keinen ernsthaften Bedarf für eine Neuregelung des Kirchenwesens. Wenn wir heute eine solche Neuregelung wollen, müssen wir jedenfalls die alten Rechtsgrundlagen für die heutigen Verhältnisse genau analysieren. Reform muss an der vorhandenen Substanz einsetzen. Die Zusammensetzung der kirchlichen Vermögen und Einkünfte Das Kirchenvermögen nimmt im Rahmen der Beziehungen zwischen Staat und Kirche eine besondere Stellung ein. Dabei geht es nicht um religiöse Werte, sondern um zeitliche Güter. Der Staat schreibt nicht die Zweckbestimmung dieses Vermögens vor. Die staatliche Gesetzgebung über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen dient dem Schutz dieses Vermögens vor allfälliger Säkularisation. Dieser Schutz ist in der liechtensteinischen Verfassung verankert. Kirchengut ist im Rah­ men der für alle geltenden Staatsgesetze gewährleistet. Aus dem ursprünglich einheitlichen Vermögen einer Kapelle oder Pfarrkirche sonderte sich im Spätmittelalter das sogenannte 
«Kirchen­ fabriksgut» ab. Dieses war der Nutzung des Seelsorgers entzogen. Es wurde von Laien, den örtlichen Kirchenpflegern, verwaltet. Dieses Treu­ 25 Wille (Fn 10), S. 192 f.- 26 LGBI. 1930, Nr. 10, LGB1. 1967, Nr. 33. 130
	        

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