Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospeit wurde, und «die Auslagen für Erhaltung der Kirchen- und Pfrundge- bäude innerhalb der ihr vertragsgemäss oder gesetzlich zukommenden Verpflichtungen zu tragen.» (§ 5) An allfälligen «Geldumlagen für Erhal­ tung der Kirche» hatten sich alle Einwohner, auch Ausländer, zu beteili­ gen (§§ 37 und 38). Die Verwaltung des Kirchengutes wurde einem Kir­ chenrat zugewiesen. Dessen Bestellung und Aufgaben sollten eigens gesetzlich bestimmt werden (§ 83). Das 
Gemeindegesetz von 195915, in Kraft bis 1996, übernahm die Be­ stimmungen von 1864 zum Teil wortwörtlich. Es zählte (u.a.) Kirche und Pfarrhaus ausdrücklich «zum zweckgebundenen Verwaltungsver­ mögen der Gemeinde» (Art. 72). Die Gemeinde blieb Trägerin der orts­ kirchlichen Angelegenheiten. Sie konnte für den Kirchenbedarf gemäss Steuergesetz von 1961 Haushaltumlagen erheben.16 Bau und Unterhalt von Kirchen- und Pfrundgebäuden sowie 
die Ver­ waltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden wurden in eigenen Ge­ setzen geregelt. Die entsprechenden, von der Regierung mit dem bi­ schöflichen Ordinariat in Chur vereinbarten Gesetzesentwürfe wurden 1867 und 1870 vom Landtag verabschiedet. Diese Gesetze, gründend auf damaligem Verfassungs- und Gemeinderecht und älteren vertraglichen Regelungen, sind bis heute gültige Rechtsgrundlage des Kirchenwesens auf Gemeindeebene geblieben. Das erste Gesetz (LGBl. 1868, Nr. 1/2) regelt die «Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten»17. Danach sind zu den notwendigen Bauten und Unterhaltsarbeiten zuerst das Kirchenvermögen, dann der Patron und schliesslich, wenn dies nicht ausreicht, «die Pfarrgenossen» resp. «Pfarr­ gemeinden» beizuziehen. Das zweite Gesetz (LGBl. 1870, Nr. 4) bestimmt die «Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden».18 Diese steht im Sinne des Ge­ meindegesetzes von 1864 dem Kirchenrat zu. Der Kirchenrat besteht aus dem jeweiligen Ortsseelsorger, einem vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmten Mitglied und einem in einer Gemeindewahl gewählten Mit­ 15 LGBl. 1960, Nr. 2, Art. 4, 5, 72; Wille (Fn 10), S. 199 f. 16 Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1987, S. 165 f.; Jan Bielinski, Die Gemeindeautonomie im Fürstentum Liechtenstein,1 Diss., Zürich 1983, S. 140 f., 148. 17 Vgl. LGBl. 1868, Nr. 1/2, besonders §§ 1, 2, 4, 9. 18 Vgl. LGBl. 1870, Nr. 4, besonders Art. 1, 2, 3, 5, 6; Wille (Fn 10), S. 182, 207 f.; Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Johannes Matt, in: Liechtensteiner Vaterland, 23. Juni 1998. 126
	        

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