Alois Ospeit wurde, und «die Auslagen für Erhaltung der Kirchen- und Pfrundge- bäude innerhalb der ihr vertragsgemäss oder gesetzlich zukommenden Verpflichtungen zu tragen.» (§ 5) An allfälligen «Geldumlagen für Erhal tung der Kirche» hatten sich alle Einwohner, auch Ausländer, zu beteili gen (§§ 37 und 38). Die Verwaltung des Kirchengutes wurde einem Kir chenrat zugewiesen. Dessen Bestellung und Aufgaben sollten eigens gesetzlich bestimmt werden (§ 83). Das
Gemeindegesetz von 195915, in Kraft bis 1996, übernahm die Be stimmungen von 1864 zum Teil wortwörtlich. Es zählte (u.a.) Kirche und Pfarrhaus ausdrücklich «zum zweckgebundenen Verwaltungsver mögen der Gemeinde» (Art. 72). Die Gemeinde blieb Trägerin der orts kirchlichen Angelegenheiten. Sie konnte für den Kirchenbedarf gemäss Steuergesetz von 1961 Haushaltumlagen erheben.16 Bau und Unterhalt von Kirchen- und Pfrundgebäuden sowie
die Ver waltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden wurden in eigenen Ge setzen geregelt. Die entsprechenden, von der Regierung mit dem bi schöflichen Ordinariat in Chur vereinbarten Gesetzesentwürfe wurden 1867 und 1870 vom Landtag verabschiedet. Diese Gesetze, gründend auf damaligem Verfassungs- und Gemeinderecht und älteren vertraglichen Regelungen, sind bis heute gültige Rechtsgrundlage des Kirchenwesens auf Gemeindeebene geblieben. Das erste Gesetz (LGBl. 1868, Nr. 1/2) regelt die «Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten»17. Danach sind zu den notwendigen Bauten und Unterhaltsarbeiten zuerst das Kirchenvermögen, dann der Patron und schliesslich, wenn dies nicht ausreicht, «die Pfarrgenossen» resp. «Pfarr gemeinden» beizuziehen. Das zweite Gesetz (LGBl. 1870, Nr. 4) bestimmt die «Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden».18 Diese steht im Sinne des Ge meindegesetzes von 1864 dem Kirchenrat zu. Der Kirchenrat besteht aus dem jeweiligen Ortsseelsorger, einem vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmten Mitglied und einem in einer Gemeindewahl gewählten Mit 15 LGBl. 1960, Nr. 2, Art. 4, 5, 72; Wille (Fn 10), S. 199 f. 16 Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1987, S. 165 f.; Jan Bielinski, Die Gemeindeautonomie im Fürstentum Liechtenstein,1 Diss., Zürich 1983, S. 140 f., 148. 17 Vgl. LGBl. 1868, Nr. 1/2, besonders §§ 1, 2, 4, 9. 18 Vgl. LGBl. 1870, Nr. 4, besonders Art. 1, 2, 3, 5, 6; Wille (Fn 10), S. 182, 207 f.; Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Johannes Matt, in: Liechtensteiner Vaterland, 23. Juni 1998. 126