Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein Es stellt sich überhaupt die Frage, ob aus der gegenwärtigen staatskir- chenrechtlichen Situation schon dauerhafte Begriffe und Umschreibun­ gen des Verhältnisses von Staat und Kirche gebildet werden können oder ob nicht vielmehr eine Ubergangssituation gegeben ist, in welcher ein fester Grund noch nicht erreicht werden kann, da der Wandlungsprozess seinen Abschluss noch nicht gefunden hat.142 Vor allem sind die eigenen Standpunkte der von einer Neuregelung betroffenen Kirchen und Religionsgemeinschaften über ihr Verhältnis zum Staat nicht bekannt. Es wird sich erst zeigen müssen, ob die römisch-katholische Kirche ernst­ haft einer Änderung ihrer Rechtsstellung das Wort redet und die evan­ gelischen Kirchen eine ihr gleiche öffentlichrechtliche Rechtsstellung an­ streben.143 Eile ist aus ihrer Sicht nicht geboten. Der Staat begegnet den Kirchen seit je her mit grossem Wohlwollen und respektiert in der Praxis auch ihre Ordnung. 4.4 Mögliche Erweiterung der öffentlichrechtlichen Anerkennung Eine Weiterentwicklung des Staatskirchenrechts kann auf dem Gebiete der Rechtsstellung einer Religionsgemeinschaft ins Auge gefasst werden. Bisher geniesst nur die römisch-katholische Kirche einen öffentlich­ rechtlichen Status. Um andere Religionsgemeinschaften in dieser Hin­ sicht gleichzustellen, bedarf es wohl einer Änderung des Art. 37 Abs. 2 der Verfassung. Denn diese Bestimmung enthält ausdrücklich zwei Ka­ tegorien von Religionsgemeinschaften, nämlich die römisch-katholische Kirche als Landeskirche und die «anderen» Konfessionen, so dass von der Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat), Freiburg/ Schweiz 1993, S. 177 f. 142 Nicht zu übersehen ist, dass vor allem die kirchlich einseitige Errichtung der Erzdiö­ zese Vaduz die Diskussion um eine Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche belastet. Siehe dazu die Erklärung des Landtages vom 17. Dezember 1997 zum Thema Erzdiözese Vaduz, Landtagsprotokoll 1997, S. 2576 f. MJ Jedenfalls gibt es kirchlicherseits auch Stimmen, die dafür plädieren, dass bei einer Neu­ ordnung staatlicherseits auf «gute Regelungen» zu achten sei, die den «Schutz der Religionsgemeinschaften» weiterhin gewähren. So Pfarrer Franz Näscher in seiner Predigt anlässlich der Landtagseröffnung vom 3. Februar 1999 (Fn 135). Es ist aber noch nicht abzusehen, welche Ordnung die römisch-katholische Kirche im Auge hat, wie überhaupt auch abzuwarten bleibt, wie sie sich in tatsächlicher Hinsicht weiterent­ wickelt. Zur Sichtweise der evangelischen Kirche siehe den Beitrag von Andre Ritter in diesem Band. 109
	        

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