Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille meindegut (politische Gemeinde oder Bürgergenossenschaft136) hat nicht stattgefunden.137 Vorerst müsste jedoch dafür gesorgt werden, dass solche Personen, die der römisch-katholischen Ortskirche nicht angehören, von den eigentlichen Kultusausgaben, die über den Gemeindevoranschlag finanziert werden und nicht der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zugute­ kommen, von einer Beitragspflicht befreit werden.138 Nach Berechnungen der Landesverwaltung für das Jahr 1996 betrug der Personal- und Sach­ aufwand der Gemeinden für die Belange der römisch-katholischen Lan­ deskirche insgesamt 6'891'308 Franken. Dabei fallen vor allem die Perso­ nalkosten für den katholischen Klerus und die mit dem Unterhalt der kirchlichen Gebäude zusammenhängenden Sachausgaben ins Gewicht. 4.3 Reformverhalten Das Religionsverfassungsrecht ist historisch geblieben.139 Abrupte Lö­ sungen bzw. ein radikaler Systemwechsel sind daher nicht zielführend. Es gibt keine geschichtslosen Lösungen. So lässt sich - wie aufgezeigt - Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV ohne Einbezug der historischen Gegeben­ heiten nicht voll erschliessen. Änderungen liegen zwar im europäischen Trend, den Gerhard Robbers140 wie folgt umscheibt: «Wir erleben eine graduelle, vorsichtige Entstaatlichung von Staatskirchen einerseits und eine zunehmende Kooperationsbereitschaft der Trennungssysteme an­ dererseits.» Doch wird aus den bisherigen Ausführungen auch ersicht­ lich, dass das Staatskirchenrecht ein besonders sensibles Rechtsgebiet ist, das umsichtig und mit grosser Behutsamkeit behandelt sein will.141 136 Eine diesbezügliche Bereinigung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse könnte bei der Bildung von Bürgergenossenschaften nach dem Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften, LGB1. 1996 Nr. 77, LR 141.1, erfolgen. 137 Siehe Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 209. Vgl. auch Markus Walser, Pfarrei, Kirchgemeinde und Landeskirche in der Diözese Chur, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, Bd. 163 (1994), S. 423 (432). 138 Dies kann mit einer Änderung des Steuergesetzes, LR 640.0, bewerkstelligt werden. Ahnliche Verhältnisse herrschen im Kanton Wallis; siehe dazu Johannes Theler, Zum Verhältnis von Kirchen und Staat im Kanton Wallis: eine besondere Art der Kirchenfi­ nanzierung, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (Fn 42), S. 228 (230). 139 Christoph Winzeier (Fn 32), S. 81. H0 Gerhard Robbers, Das Verhältnis von Staat und Kirche in Europa, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 42 (1997), S. 122 (127). 141 So Gerhard Robbers, Die Kirchen und das Europarecht, in: Richard Puza/Abraham Peter Kustermann (Hrsg.), Staatliches Religionsrecht im europäischen Vergleich (Bd. 40 108
	        

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