Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle katalog von Art. 11 StGHG nicht erwähnt ist, wo die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichtshof aufgezählt werden. Art. 15 StGHG, der die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes als Rechtsmittel­ instanz festlegt, fällt mit Blick auf die Umschreibung der Gutachtertätig­ keit in Art. 16 StGHG ebenfalls ausser Betracht. Im übrigen hat der Staats­ gerichtshof mehrfach die gerichtliche und die gutachterliche Tätigkeit klar auseinandergehalten. In StGH 1970/1 hält er zum Beispiel fest, dass eine "rechtsverbindliche Willenskundgebung" des Staatsgerichtshofes nur im Wege einer Entscheidung und nicht eines Gutachtens erfolgen könne, und in StGH 1976/6 betont er, dass Rechtsprechung "Zusprechung von Rech­ ten und Pflichten" durch unabhängige Gerichte im Einzelfall sei.98 Diese Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung scheint in Bestätigung der bisherigen Praxis als Grundvoraussetzung für ein Gutachten wieder in StGH 1995/14" auf, in dem e r erklärt, auf ein Ersuchen der Regierung ein­ treten zu können, da es keine "materielle Verfassungs- oder Gesetzesprü­ fung" begehre. Ein Gutachten des Staatsgerichtshofes ist daher nicht als Entscheidung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung zu werten. Es gehen ihm die einer Entscheidung eigentümlichen Wirkungen ab (Art. 42 StGHG).100 Art.16 StGHG versteht denn auch den Staatsgerichtshof nur als ein Gremium von Sachverständigen, das zu allgemeinen Fragen des Staats- und Verwaltungsrechtes, über Gegenstände der Gesetzgebung und über Gesetzesentwürfe und die Auslegung von Gesetzen und Verord­ nungen Stellung bezieht. Der Staatsgerichtshof vermag aber nicht alle Zweifel über seine Rolle als Gutachter auszuräumen. Dies hängt hauptsächlich mit seiner in Art.104 der Verfassung festgelegten Organstruktur zusammen, die von einer "Gerichtsförmigkeit"101 geprägt ist. Er lässt nämlich die Frage offen, ob das Erstatten von Gerichtsgutachten letztlich nicht eine wesensfrem­ de Aufgabe für ein Verfassungsgericht sei, da Rechtsprechung grundsätz- 98 StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 (256), und StGH 1976/6, Gutachten vom 10. Januar 1977, ELG 1973 bis 1978, S. 407 (409). 99 StGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (122). 100 Dies vermerkt der Staatsgerichtshof in StGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119(122). 101 Dieser Ausdruck ist dem deutschen Schrifttum entlehnt. Vgl. etwa Werner Heun, Funktionell-rechtliche Schranken der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 13. Vgl. Wolfgang Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 37 mit Hinweisen auf die Judi­ katur des Staatsgerichtshofes. 94
	        

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