Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die gutachterliche Tätigkeit des Staatsgerichtshofes 1982/3787 darauf hinweist, dass nur der Verfassungsgesetzgeber befugt sei, dem Staatsgerichtshof Funktionen zu übertragen, die den "Rah­ men" des Artikels 104 der Verfassung überschreiten. Danach würde Art. 16 StGHG die verfassungsmässige Deckung fehlen und im Wider­ spruch zu Art. 104 der Verfassung stehen. Der Staatsgerichtshof hat sich aber bisher in seiner Gutachtenpraxis dieser Frage der Verfassungskon­ formität nicht gestellt88 beziehungsweise es unterlassen, die entspre­ chenden Konsequenzen zu ziehen. Auf dem Hintergrund des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes, in dem die Erstellung von Gutachten durch den Staatsgerichtshof als verfassungsgerichtliche Tätigkeit wegen der "rechtlichen Probleme von Verfassungsgrundlage und Rechtsverbindlichkeit"89 
keine Berücksichtigung mehr gefunden hat, hätte man erwarten können, dass der Staatsgerichtshof in Zukunft die Erstattung von Gutachten ablehnen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er hat vielmehr bis in die jüngste Zeit Gutachten erstattet.90 Es wird allerdings zur Frage der Notwendigkeit einer verfassungs­ rechtlichen Grundlage für die Erstattung von Gutachten auch eine an­ dere, entgegengesetzte Rechtsmeinung vertreten, der der Staatsgerichts­ hof auch schon gefolgt ist. Seine Praxis ist diesbezüglich schwankend beziehungsweise widersprüchlich. Danach wird eine verfassungsrecht­ liche Abstützung nur für "Entscheidungskompetenzen" als notwendig erachtet. Gutachten komme lediglich "unverbindlicher" Charakter zu, so dass es für die Gutachtertätigkeit des Staatsgerichtshofes keiner Kompetenzbestimmung in der Verfassung bedürfe. Diesen Standpunkt nimmt die Regierung auf einen Vorschlag ein, eine Kompetenzbestim­ mung über die Erstattung von Gutachten durch den Staatsgerichtshof in der Verfassung zu verankern. Sie argumentiert, dass dort, wo der Staats­ 87 StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (115), wo der Staatsge­ richtshof als Beispiel die "Funktion als Wahlgerichtshof" nach Art. 59 LV durch das Ver­ fassungsgesetz vom 25. Februar 1958, LGB1 1958 Nr. 1, erwähnt. Die Wahlgerichtszu­ ständigkeit ist in den Kompetenzkatalog von Art. 104 Abs. 2 LV mit Verfassungsgesetz LGB1 1964 Nr. 10 aufgenommen worden. Siehe dazu den Regierungsakt LLA RE 292/72/10. 88 Art. 16 StGHG war bisher auch noch nicht Gegenstand eines abstrakten Normenkon­ trollverfahrens. Ein solches dürfte von Regierung und Gemeindebehörden aus ver­ ständlichen Gründen auch nicht eingeleitet werden, da zumindest auf Seiten der Regie­ rung kein (rechtspolitisches) Interesse vorhanden ist. 89 StGH 1995/14, Gutachten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (122). 90 StGH 1995/14, Gutachten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119. 91
	        

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