Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensarten vom Staatsgerichtshof auch schon vertretenen Ansicht, die eine einfach­ gesetzliche verfassungsgerichtliche Funktionserweiterung verneint, auf den Standpunkt stellen würde, das Staatsgerichtshofgesetz könne dem Staatsgerichtshof eine in der Verfassung nicht verankerte Kompetenz einräumen,33 ist es dennoch nicht angängig, die Normenkontrolle über das Gutachten in Richtung präventive Normenkoritrolle auszuweiten. In StGH 1969/134 erklärt der Staatsgerichtshof nämlich, dass er über die Verfassungsmässigkeit beziehungsweise Verfassungswidrigkeit eines be­ stehenden Gesetzes kein Gutachten erstatten könne. Dies sei auch in Art. 16 StGHG nicht vorgesehen. Eine rechtsverbindliche Willenskund­ gebung über die Verfassungsmässigkeit eines bestehenden Gesetzes könne nur im Wege einer Entscheidung und nicht eines Gutachtens er­ folgen. Auch wenn ihm jede Rechtsverbindlichkeit abgesprochen wird, wird es dennoch mit Wirkung für den Gesetz- oder Verordnungsgeber vom Staatgerichtshof eingesetzt, so dass ein Gutachten zumindest in dieser Beziehung einer Normenkontrolle nahekommt. Es widerspricht demnach auch dem Wesen der Normenkontrolle, wie sie die Verfassung in Art. 104 Abs. 2 versteht, wenn vor der Rechtskraft eines Gesetzes seine Verfassungsmässigkeit in einem Gutachten des Staatsgerichtshofes geprüft wird. Dies erhellt schon daraus, dass es nicht möglich ist, im Stadium eines Vorbereitungs- oder Gesetzgebungsverfahrens über die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes rechtsverbindlich abzusprechen beziehungsweise zu urteilen. Mit dieser Feststellung soll nicht in Abrede gestellt werden, dass ein gewisses Bedürfnis für eine Form der präventiven Normenkontrolle zu bestehen scheint. War es früher der Mangel an entsprechend ausgebilde­ tem Personal auf Regierungs- und Landtagsebene, sind es heute der Mangel an Zeit, die Überfülle an Arbeit und die Komplexität der Pro­ bleme, die einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Vorprüfung der Gesetzesvorlagen entgegenstehen.35 Die Sachkunde des vormals sehr 33 Dies wird in StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 1988, S. 88 (89), aus­ drücklich verneint; zum Diskussionsstand siehe Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 34 f. 34 StGH 1969/1, Entscheidung vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 251 (256). 35 Auch Theo Ritterspach, Unvorgreifliche Gedanken zu Reformen im verfassungsge­ richtlichen Verfahren, S. 290, hielte es für vertretbar, in gewissen Fällen ein präventives Verfahren vorzusehen. Die Wiedereinführung des vormals im deutschen Bundesverfas­ sungsgerichtsgesetz zugelassenen Gutachtenverfahrens, das diesem Bedürfnis bis zu einem gewissen Grad habe genügen können, werde jedoch nirgends empfohlen. 77
	        

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