Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit habe.131 Dass bei solchen Überlegungen manchmal auch eine pragmatische Note mitschwingt, ist eine natürliche Nebenerscheinung dieser "Folgen- berücksichtigung"132, wie dies am Beispiel der Rechtsprechung des Staats­ gerichtshofes zur Kundmachung der Rechtsvorschriften ersichtlich wird.133 Von einem solchen Verhalten, das bisweilen in der Literatur134 auf Kritik gestossen ist, ist er allerdings in jüngster Zeit abgerückt. Die bisherige Praxis, die von einer "verfassungsgerichtlichen Zurück­ haltung"135 geprägt gewesen ist und die sich vor allem früher bisweilen zu unkritisch jeglicher Stellungnahme enthielt,136 wird heute da und 131 So zum Beispiel Friedrich Klein, Bundesverfassungsgericht und richterliche Beurteilung politischer Fragen, S. 26, und Konrad Hesse, Funktionelle Grenzen der Verfassungsge­ richtsbarkeit, S. 269. So auch neuerdings Michael Bertrams, Verfassungsgerichtliche Grenzüberschreitungen, S. 1029 f. 132 Dieser Ausdruck ist Gerd Roellecke, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gesetzgebung und politische Führung, S. 33, entnommen. 133 Eine kurze Zusammenfassung dieser Rechtsprechung findet sich bei Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 58 ff. Vgl. auch als weiteren Hinweis StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (83), wo die For­ mulierung anzutreffen ist: "Bei seiner Entscheidfindung hatte der Staatsgerichtshof auch die Konsequenz einer allfälligen Aufhebung der als verfassungswidrig gerügten Bestimmungen zu berücksichtigen." 134 Vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 217. Er meint in einer kritischen Anmerkung zum Urteil StGH 1982/1-25 vom 28. April 1982, LES 3/1983, S. 69 (73), dass der Staatsgerichtshof bei einer dynamischen, auf Effektuierung des Grund­ rechtsschutzes zielenden Interpretation des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung das Rechtsgleichheitsgebot durchaus als Massstab kassatorischer gerichtlicher Kontrolle hät­ te in Anspruch nehmen können, ohne den legislativen Gestaltungsspielraum zu be­ schneiden. Hätte er dies frühzeitig getan, so hätte dies die rechtspolitische Reformdis­ kussion zur Gleichberechtigung der Geschlechter in Liechtenstein unter einen "heilsa­ men Zugzwang" gesetzt. Arno Waschkuhn, Die Justizrechtsordnung in Liechtenstein, in: LJZ 1/1991, S. 38 (44), hält die jüngeren Urteilsbegründungen des Staatsgerichtshofes hinsichtlich der rechtsungleichen Behandlung von Frau und Mann bzw. der ehelichen Kinder von Liechtensteinerinnen oder Liechtensteinern (StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 115 [117 f.] und 1988/17, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 122 [124 f.]) für "weniger überzeugend", denn der Staatsgerichtshof sei erneut zu dem politisch abstinenten Schluss gekommen, dass verfassungsmässige Gleichheitsansprüche der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürften und im Rahmen der Verfassungs­ gerichtsbarkeit nicht erzwingbar seien. Arno Waschkuhn gibt daher zu bedenken, dass nach seiner Einschätzung die hier manifest gewordene Zurückhaltung des Staatsge­ richtshofes in den sozialen Rechtsbelangen der Gleichberechtigung der gesellschaftlichen Selbstregulierung und Rechtsfortbildung in diesem Bereich "eher hinderlich" sei. 135 StGH 1993/3, Urteil vom 23. Nov. 1993 als Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1994, S. 37 (39). 136 Als Beispiel kann die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Verordnungen der Regierung angesehen werden, die sich auf das Verfassungsgesetz vom 2. September 1939 betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Mass­ nahmen, LGB11939 Nr. 13, oder das Ermächtigungsgesetz vom 30. Mai 1933, LGB11933 Nr. 8, abstützten: StGH-Entscheidung vom 15. Dezember 1948, ELG 1947 bis 1954, S. 207 (211), und StGH-Entscheidung vom 14. November 1949, ELG 1947 bis 1954, S. 221 (223). Siehe auch StGH-Gutachten vom 5. Mai 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 144 f. 64
	        

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