Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit hofes für die Mitglieder der Regierung. In dieser umfassenden Weise verschafft er der Verfassung im politischen System Respekt.122 Er wird zum wichtigsten Garanten für die Einhaltung des Verfassungsrechts durch die andern Staatsorgane und zum Integrationsfaktor.123 Dadurch ist das Verhältnis der staatlichen Institutionen zueinander und zum Bür­ ger entscheidend geändert worden. Insbesondere die jedermann gegen eine Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwal­ tungsbehörde wegen Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte an den Staatsgerichtshof offenstehende Beschwerde stellt eine enge Be­ ziehung zur Verfassung her und trägt zu ihrer "Verlebendigung" bei, weil sie sich in der Praxis als wirksames "prozessuales" Rechtsinstru­ ment erweist. Sie bestimmt heute quantitativ und qualitativ die Recht­ sprechung des Staatsgerichtshofes, so dass er gelegentlich den Sinn und Zweck der Verfassungsgerichtsbarkeit im Rechtsstaat mit der Verfas­ sungsbeschwerde in Verbindung bringt.124 Die Verfassung 1921 ist keine Fortsetzung des Konstitutionalismus der Verfassung 1862, sondern eine Weiterentwicklung des Verfassungsstaates, in dem die konstitutionelle Zuständigkeitsvermutung125 keinen Platz mehr hat, wie dies in der kon­ sequenten Verwirklichung des Vorrangs der Verfassung126 und der Er­ richtung der Verfassungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck kommt.127 Sie ist ein Wesensmerkmal dieser neuen Qualität der Verfassung. 122 Bezeichnend für die hervorragende verfassungsrechtliche Stellung des Staatsgerichts- hofes als Verfassungsgerichtshof ist auch, dass er keinem anderen Verfassungsorgan un­ terworfen ist. Wenn er in zulässiger Weise angerufen wird, hat er auch das letzte Wort gegenüber dem Gesetzgeber. 123 In diesem Sinn Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 100. Aus dem Gegenüber von Demokratie und Monarchie ergeben sich nicht nur vielfältige Rechtsbeziehungen, sondern auch Konkurrenzen und Konflikte. Vgl. auch Hans-Peter Schneider, Richter oder Schlichter?, S. 312 f. 124 StGH 1974/15, zitiert aus Stotter, Die Verfassung, S. 204/Anm. 10. 125 Zum Konstitutionalismus und zum System der existentiellen Vorbehalte siehe Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, S. 16 ff. 126 Vgl. Rainer Wahl, Der Vorrang der Verfassung, S. 499, und ders., Die Entwicklung des deutschen Verfassungsstaates bis 1866, S. 31 ff. 127 Dietmar Willoweit, Die Stellvertretung des Landesfürsten als Problem des liechtenstei­ nischen Verfassungsverständnisses, S. 121 ff.; ders., Verfassungsinterpretation im Klein­ staat. Das Fürstentum Liechtenstein zwischen Monarchie und Demokratie, S. 193 ff., betont, dass die neue Verfassung von 1921 aus sich selbst verstanden werden müsse und nicht mehr im Rückgriff auf die alten Lehren vom Konstitutionalismus zu begreifen sei. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 41, streicht in diesem Zusammenhang hervor, dass Liechtenstein mit seiner Verfassung 1921 auf sich gestellt sei. Vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit und duale Staatsord­ nung im Fürstentum Liechtenstein, S. 95 ff. und 113 ff. 62
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.