Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit Man war sich dabei sicher bewusst, dass sich österreichische Verfas­ sungseinrichtungen nicht unbesehen auf die liechtensteinische Verfas­ sungslage übertragen Hessen. Ein solches Bedenken hätte aber auch ge­ genüber den der schweizerischen Rechtsordnung entlehnten demokrati­ schen Einrichtungen, wie sie die Initiative und das Referendum auf Verfassungs- und Gesetzesebene darstellen, geltend gemacht werden können. Diese Frage der Auswirkungen der Verfassungsgerichtsbarkeit auf das gesamte Verfassungsgefüge scheint, wie andere Rechtsinstitute und Regelungen in dieser Beziehung auch, wie zum Beispiel die Konse­ quenzen der Demokratisierung des staatlichen Lebens auf die monarchi­ sche Ausgestaltung des Staates, nicht näher untersucht worden zu sein. Jedenfalls stand fest, dass diese demokratischen Einrichtungen als Mittel der Mitsprache und Mitentscheidung des Volkes zu einer grund­ legenden Neugestaltung der monarchischen Staatsordnung führte. Das trifft auch auf die Verfassungsgerichtsbarkeit zu. Es konnte denn auch die "politische Dimension" der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht überse­ hen worden sein, auch wenn sie offenbar nicht zu reden gegeben hat. Insbesondere in der Funktion des "negativen Gesetzgebers" gewinnt sie an rechtspolitischem Gewicht. Bei der Normenkontrolle fällt die Ab­ grenzung gegenüber den andern Teilhabern staatlicher Gewalt schwer, und der Staatsgerichtshof kann zu ihnen in ein Spannungsverhältnis ge­ raten. Denn er hat im Rahmen seiner Aufgaben Gesetze und Regie­ rungsverordnungen auszulegen und gegebenenfalls zu kassieren. Damit kann er sich in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetz- und Ver­ ordnungsgebers begeben. Man darf wohl annehmen, dass dieser Aspekt der Normenkontrolle im Vorschlag von Dr. Josef Peer wohl erkannt worden ist. Sein Wort dürfte aber in der Sache sowohl als Landesverwe­ ser als auch als Fachmann grosses Gewicht gehabt haben, und es über­ wog mit Blick auf das Ganze der Verfassung gesehen auch bei den Re­ formkräften die positive Seite dieser verfassungsgerichtlichen Regelung. Sie stärkte ihr Anliegen der judiziellen Verwirklichung des Rechtsstaa­ tes. Wie bereits mehrfach erwähnt, war ihr vornehmliches Ziel, die Ver­ fassungsbeschwerde, die das Individualinteresse schützt, verfassungs­ rechtlich zu verankern.108 Da allein dieses Verfassungspostulat im Zen­ 108 Vgl. Ulrich Scheuner, Diskussionsbeitrag zum Referat von Klaus Stern, Verfassungsge- richtsbarkeit zwischen Recht und Politik, Opladen 1980, S. 37. Er weist darauf hin, dass der Gedanke des Rechtsstaates in erster Linie nur für die Verfassungsbeschwerde und nicht auch für die Normenkontrolle gilt. 58
	        

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