Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit Teil aus dem österreichischen System der verfassungsgerichtlichen Nor­ menkontrolle, wie sie auch über das Institut der Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt.103 Damit ist das österreichische Verfassungs­ recht als Rezeptionsgrundlage offengelegt und gleichzeitig auch der Nachweis erbracht, dass einerseits altbestandenes, unter dem Regime der Verfassung von 1862 geltendes, und neues österreichisches Recht übernommen worden ist. Die Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf die Kontrolle von Gesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit ist das Ergebnis der Schloss­ abmachungen. Den Einbezug der Regierungsverordnungen in den Nor- menkontrollbereich des Staatsgerichtshofes und die Klarstellung seiner Kontrollbefugnisse erfolgte in der Regierungsvorlage. Dieses Modell der Verfassungsgerichtisbarkeit trägt zweifellos die Handschrift von Dr. Jo­ sef Peer und ist österreichischer Herkunft.104 Es liegt ihm das Prinzip der hierarchischen Uberordnung der Verfassung über das Gesetz zu­ grunde, währenddem die schweizerische Rechtsordnung dem Primat des Parlaments den Vorzug gibt, der ein Prüfungs- und Verwerfungs­ recht der Gerichte gegenüber gesetzgeberischen Akten des Bundes aus- schliesst. Diese Frage, die sich Ende der zwanziger Jahre zum Rich­ tungsstreit ausweitete,105 wurde in den Verfassungsberatungen nicht ver­ tieft. Es dürfte davon auch kaum Notiz genommen worden sein. Dafür 103 Vgl. Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Men­ schenrechtskonvention, S. 111 ff., der die liechtensteinische Verfassungsbeschwerde auf dem Hintergrund des österreichischen Typus darstellt und auf die Unterschiede auf­ merksam macht. 104 peter Häberle, Vorwort, in: Ders. (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit, S. XI (XIV), weist auf die "Schrittmacher-Rolle" Österreichs in der Verfassungsgerichtsbarkeit hin, und Ludwig Adamovich, Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Ent­ wicklung, in: Schambeck (Hrsg.), Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung, Berlin 1980, S. 541, spricht von der "historischen Bedeutung", die der Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit im Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 zukomme und in: Die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit vor dem euro­ päischen Hintergrund, S. 164, von einem "Exportartikel" des österreichischen Systems der Verfassungsgerichtsbarkeit. 105 Die Staatsrechtslehre lehnte das System der Verfassungsgerichtsbarkeit noch grössten­ teils ab. Dies hat zum Beispiel Hans Kelsen noch 1928 auf der Wiener Tagung der Ver­ einigung der Deutschen Staatsrechtslehrer erfahren, als er das damals schon acht Jahre lang funktionierende System einer vollen Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich vor­ stellte, rechtstheoretisch untermauerte und politisch rechtfertigte, so Karl Korinek, Betrachtungen zur österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 255; siehe auch die Referate von Heinrich Triepel und Hans Kelsen in: WDStRL Heft 5 (1929), und die Aussprache, S. 88 ff. 56
	        

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