Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die Verfassungsgerichtsbarkeit im geschichtlichen Zusammenhang erblickt.91 Dieser Befund überrascht nicht, wenn man sich die für "schweizerische Verhältnisse sehr eingenommene Haltung" des Verfas­ sers vergegenwärtigt.92 Es ist der schweizerischen Bundesverfassung ei­ gen, dass sie sich zur Vorherrschaft des Gesetzgebers (Volk und Parla­ ment) bekennt, die bis heute bedeutsam geblieben ist.93 Dabei steht das Argument der Referendumsdemokratie im Zentrum der Überlegungen. Es würde ihr widersprechen, wenn die von den Stimmbürgern aus­ drücklich oder stillschweigend angenommenen Erlasse der Bundes­ versammlung vom Bundesgericht aufgehoben oder nicht angewendet würden. Die Konsequenz daraus ist das in Art. 113 Abs. 3 der Bundes­ verfassung enthaltene Gesetzesprüfungsverbot. Danach sind die Bun­ desgesetze der verfassungsgerichtlichen Kontrolle durch das Bundesge­ richt entzogen.94 
Es gehört auch zur Besonderheit der schweizerischen Verfassungsgerichtsbarkeit, dass es keine institutionalisierte Trennung von Verfassungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit gibt.95 91 Gemäss Art. 105 der schweizerischen Bundesverfassung war das Bundesgericht zustän­ dig, "über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantierten Rechte" zu urteilen. Zur staatsrechtlichen Beschwerde und zum Individualrechtsschutz siehe Walter Kälin, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, S. 24 ff. und 35 ff. Nach ihm (S. 21/ Anm. 1) meint Verfassungsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Rechtsordnung das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 Bst. a OG) und betreffend Abstimmungen und Wahlen (Art. 85 Bst. a OG); weitere Hinweise bei Walter Haller, Das schweizerische Bundesgericht als Verfassungsgericht, S. 183 ff.; Jörg Paul Müller, Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 55 ff. und 63 ff. 92 Liechtensteiner Volksblatt Nr. 31 vom 1. August 1914. Dort ist nachzulesen, dass An­ reger und Leiter der Oberrheinischen Nachrichten Dr. Wilhelm Beck sei, der zur Zeit bei Nationalrat Grünenfelder in Flums arbeite. Den grössten Teil seiner Studien, wie auch den Abschluss, habe er in der Schweiz gemacht. Aus diesen Umständen und aus seinen gegenwärtigen Beziehungen erkläre sich die Ausgabe des Blattes in Mels (St. Gal­ len) und dessen für schweizerische Verhältnisse sehr eingenommene Haltung. Die Oberrheinischen Nachrichten waren das Sprachrohr der christlich-sozialen Volkspartei. Zu seiner Person informativ die Studie von Arthur Brunhart und Rupert Quaderer, Wil­ helm Beck (1885-1936). Bilder aus seinem Leben und Schaffen, in: Studien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im frühen 20. Jahrhundert, S. 102 ff. 93 Zu den gegenwärtigen Verfassungsbestrebungen siehe Heinrich Koller, Leitvorstellun­ gen für die Totalrevision des OG, S. 89 (111 ff.). 94 Vgl. etwa Jörg Paul Müller, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunk­ tionen, 1981, S. 53 (63); Stefan Oeter, Die Beschränkung der Normenkontrolle in der schweizerischen Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 546 ff., und Max Imboden, Verfassungs­ gerichtsbarkeit in der Schweiz, S. 506 ff. 95 Vgl. Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, S. I9/Nr. 37, und S. 21/Nr. 40. 53
	        

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