Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit § 2 Die Verfassungsgerichtsbarkeit im geschichtlichen Zusammenhang und in ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung I. Ausländische Einflüsse Mit dem rechtsstaatlichen Postulat der christlich-sozialen Volkspartei, einen Staatsgerichtshof89 zum Schutz der verfassungsmässigen Rechte der Bürger einzusetzen, deren Verletzung nach dem Verfassungsentwurf von Dr. Wilhelm Beck mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefoch­ ten werden konnte, war die Verfassungsgerichtsbarkeit initiiert, auch wenn sie vornehmlich noch als Institut zum Schutz von Individualrech­ ten verstanden wurde. Jedenfalls soll sich die verfassungsrechtliche Neu­ ordnung deutlich vom "Polizeistaat"90 abheben, den es aus der Sicht der christlich-sozialen Volkspartei zu überwinden galt. Diese Rechtsschutz­ garantie ist auch als Reaktion auf entsprechende Verfassungsmängel be­ ziehungsweise als Kritik an den bisher für den Rechtsschutz der Bürger ungenügenden verfassungsrechtlichen Vorkehrungen zu verstehen. Das dafür vorgesehene Beschwerdemittel ist unverkennbar schweizerischen Ursprungs. Es ist der schweizerischen Bundesverfassung entlehnt wor­ den, die im Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Ein­ zelnen eine der zentralen Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit 89 Der im Parteiprogramm der christlich-sozialen Volkspartei und im Verfassungsentwurf von Dr. Wilhelm Beck verwendete Begriff "Staatsgerichtshof" stand zur damaligen Zeit auch in Art. 19 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung und ebenso in den Verfassungen der deutschen Ländern, so Wolfgang Eiswaldt, Die Staatsgerichtshöfe in den deutschen Ländern und Art. 19 der Reichsverfassung, S. 299 ff.; siehe vorne Anm. 78; vgl. auch Rudolf Hoke, Verfassungsgerichtsbarkeit in den deutschen Ländern in der Tradition der deutschen Staatsgerichtsbarkeit, S. 82 und 85. Es handelte sich also um einen geläufigen Terminus. Auch wenn dabei begrifflich an die alten Staatsgerichtshöfe angeknüpft wurde, ist es doch nicht bei der als zu eng verstandenen Staatsgerichtsbarkeit der Län­ der aus dem 19. Jahrhundert geblieben. Dies bestätigt Art. 104 der Verfassung. Es be­ stand für den Verfassungsgeber keine Veranlassung, von diesem Begriff Abstand zu neh­ men, zumal er als Staatsgerichtshof nicht nur als Verfassungsgerichtshof, sondern auch als Verwaltungsgerichtshof fungiert. Zur Staatsgerichtsbarkeit siehe Ulrich Scheuner, Die Uberlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jahrhundert, S. 1 ff. mit weiteren Hinweisen. 90 Bei der Kommentierung des Gesetzesentwurfs über die allgemeine Landesverwaltungs­ pflege konnte Dr. Wilhelm Beck darauf hinweisen, dass die "neue Verfassung" den "Geist des Rechtsstaates" erkennen lasse, und dass anstelle des Grundsatzes des Poli­ zeistaates der Grundsatz des Rechtsstaates trete, so im Kommissionsbericht, S. 1. 52
	        

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