Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit hängt von ihm ab, wie er sich zur Normenkontrolle stellt, welche Ver­ fahrensarten er zulassen will oder wie eng oder weit er den Kreis der Antragsberechtigten zieht. Entsprechende Bestimmungen waren im österreichischen Bundesgesetz vorhanden. Andere Gesetzesmaterialien standen wohl nicht zur Verfügung.76 Allerdings ist der Zuständigkeits­ bereich des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes weit gespannt. Es galt ja nicht nur die Normenkontrolle zu regeln. Seine Zuständigkeit reicht von Beschwerden wegen Verletzung eines verfassungsmässig gewährlei­ steten Rechtes über Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden, die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ge­ setzen und der Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen, Klagen des Landtages auf Entlassung oder Schadenersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung gegen Mitglieder und gegen Beamte der Regierung sowie als Disziplinargerichtshof für Mitglieder der Regierung und als Verwaltungsgerichtshof bis hin zur Beseitigung von Verfassungsstreitig­ keiten im Sinn von Art. 112 der Verfassung.77 Die Komplexität des Regelungswerkes ist nicht zu übersehen. Sie gab verständlicherweise Probleme auf. Dazu kommt, dass sich der Gesetz­ geber noch kein Bild darüber machen konnte, wie sich beispielsweise die einzelnen Verfahrensarten in der Praxis auswirken werden. Es galt auch zu berücksichtigen, dass sich der Staatsgerichtshof aufgrund seiner Auf­ gabenstellung in der Verfassung von den ordentlichen Gerichten abhob. Dies alles verlangte ein hohes Mass an Sachkunde und Vertrautheit mit den liechtensteinischen Verhältnissen. Es ist wohl auch der Kompetenzfülle des Staatsgerichtshofes und der sich daraus ergebenden Vielschichtigkeit der zu regelnden Materie zuzu­ schreiben, dass es bei dem Begriff "Staatsgerichtshof", der aus dem Par­ teiprogramm der christlich-sozialen Volkspartet stammt und auch im Verfassungsentwurf von Dr. Wilhelm Beck verwendet wird, geblieben ist. Er hat allerdings einen gegenüber dem bisherigen Verständnis weiter gefassten Sinn bekommen. Der Aufgabenbereich erschöpft sich nicht 76 Die im Gesetzesakt, LLA RE 1925/2255, enthaltenen Hinweise auf Gesetze betreffend den Staats- und Verwaltungsgerichtshöf der Kantone Aargau und Basel-Stadt konnten nicht verifiziert werden. Auf Anfrage teilte der Informations- und Dokumentations­ dienst des Kantons Aargau am 22. November 1994 mit, dass der Kanton Aargau keine Verfassungsgerichtsbarkeit kenne. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei erst 1968 einge­ führt worden. 77 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, ' S. 80 ff. 48
	        

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