Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entstehungsgeschichte einem Gesetz. Er gibt nämlich zu bedenken, dass die Verfassung nur den "rauhen Rahmen" enthalte. Ein "noch zu erlassendes Gesetz" müsse da­ her diese Materie erst noch "erschöpfend" regeln. Bis jetzt gebe es nur eine "grobe, oft ungefähre Umschreibung der Kompetenz und Organi­ sation", doch durch die Aufnahme in die Verfassung sei die "Verwirk­ lichung der Neueinführung" der Verfassungsgerichtsbarkeit garantiert worden. Wenn man ihm auch soweit zustimmen kann, dass es der Gesetzge­ ber zu einem grossen Teil in der Hand hat zu bestimmen, wie die Ver­ fassungsgerichtsbarkeit in den Einzelheiten Gestalt annehmen soll, scheint doch seine Ansicht überzeichnet und nicht haltbar zu sein, dass über den Inhalt des Gesetzes noch "völlige Unklarheit" geherrscht habe. Die Verfassung lässt zwar bis zu einem gewissen Grad die politi­ sche Entscheidung offen, bestimmt aber deren Rahmen. Der Verfas­ sungsgeber hat sich klar für das österreichische System der Verfassungs­ gerichtsbarkeit ausgesprochen. Diese ist in Osterreich auch gesetzgebe­ risch im Bundesgesetz Nr. 364 vom 13. Juli 1921 über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes gelöst, wenn man es als Rezeptionsgrundlage hätte heranziehen wollen, und wie dies punktuell auch geschehen ist.74 Die liechtensteinische Verfassungsge­ richtsbarkeit ist institutionell im Staatsgerichtshof enthalten. Ebenso sind die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes wie auch seine Struktur, etwa über die Wahl seiner Mitglieder oder über seine Funktion bei Prü­ fung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen, in Art. 104 und 105 der Verfassung fest­ geschrieben.75 Auch wenn die Verfassung auf eine detaillierte normative Regelung verzichtet, gibt sie ein für den Gesetzgeber ausreichendes Gerüst ab. Damit soll der Einwand nicht heruntergespielt werden, dass dem Gesetzgeber eine wichtige Rolle in der Ausgestaltung der Verfassungs­ gerichtsbarkeit zukommt. Denn die Verfassungsgerichtsbarkeit ist offensichtlich nicht allein auf die Ebene der Verfassung beschränkt. Es verbleibt dem Gesetzgeber daher ein nicht zu unterschätzender Gestal­ tungsspielraum, den er nach eigenen Vorstellungen ausnutzen kann. Es n Vgl. etwa Art. 27 Abs. 3 StGHG und §§ 50 Abs. 3 und 52 Abs. 3 BGBl. 1921/346 sowie Art. 28 Abs. 1 StGHG und Art. 89 Abs. 1 B-VG. 75 Dies geht so ohne Zweifel aus den Art. 104 und 105 der Verfassung hervor. 47
	        

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