Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Anhang 2 (2) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, sofern nicht Besonderes be­ stimmt ist. (3) Erkenntnisse und Urteile ergehen schriftlich. Sie können nach Schluss der Verhandlung und Beratung oder zu einem bekanntgegebe­ nen Termin mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich ver­ kündet werden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Mündlich verkündete Erkenntnisse sind schriftlich aus­ zufertigen und haben ebenfalls Sachverhaltsdarstellungen und Entschei­ dungsgründe zu enthalten. (4) Beschlüsse sind, sofern sie nicht verfahrensleitender Natur sind und in der Verhandlung gefasst und verkündet werden, schriftlich aus­ zufertigen. Art. 55 Verbindlichkeit der Entscheidungen Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes binden alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte. In den Fällen der Art. 18, 20, 22 und 23 hat die Entscheidung des Staatsgerichtshofes Gesetzeskraft. Art. 58 Publikation, Bericht (1) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei ver- stösst, ganz oder auszugsweise zu publizieren. (2) Der Staatsgerichtshof erstellt am Schluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und dabei gesammelte rechtlich bedeu­ tende Erfahrungen und bringt ihn dem Landtag und der Regierung zur Kenntnis. 366
	        

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