Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz Art. 47 Verhandlung (1) Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an. (2) Zur Verhandlung sind alle Parteien und belangten Behörden zu la­ den. Ihr Ausbleiben steht der Verhandlung und Entscheidung nicht ent­ gegen. (3) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vertagung wird bis zur Verhandlung vom Präsidenten verfügt, allenfalls vom Gerichtshof beschlossen. (4) Der Gerichtshof kann Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und Verfahren trennen. (5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlung. Er bestimmt die Ordnung von Vorträgen und Wortmeldungen und hand­ habt die Sitzungspolizei. . Art. 48 Öffentlichkeit (1) Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof sind unter Vorbe­ halt der nachfolgenden Bestimmungen öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen in Fällen, in denen sie nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichtshof durch Beschluss wegen berechtigter Interes­ sen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­ nung die Öffentlichkeit ausschliesst. (3) Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffent­ licher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzenden nach An­ hörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteien­ vortrag nicht notwendig erscheint. Art. 51 Entscheidungen (1) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes ergehen in der Sache als Erkenntnisse, über Minister- und Disziplinaranklagen als Urteile. Verfahrensleitende Entscheidungen ergehen als Beschlüsse, solche des Vorsitzenden als Verfügungen. 365
	        

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