Staatsgerichtshofgesetz dern Fällen, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungszwangsvoll streckung Anwendung. Art. 18 B. Parteien (1) Parteien vor dem Staatsgerichtshof sind, wenn es sich aus dem Ge setze nicht anders ergibt, auch die Behörden, gegen deren Entscheidung oder Verfügung der Staatsgerichtshof angegangen wird, und es sind ih nen in allen Fällen die Akten zur Vernehmlassung zuzustellen. (2) Die Entscheidungen sind den Parteien und auch der Behörde, de ren Entscheidung oder Verfügung angefochten worden ist, zuzustellen. Art. 21 E. Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof als Kollegium sind öf fentlich, jedoch ist die Öffentlichkeit in allen jenen Fällen ausgeschlos sen, wo sie nach den Vorschriften der Zivil- oder Strafprozessordnung oder nach anderen Gesetzen ausgeschlossen ist oder wo besondere Vor schriften die Geheimhaltung von Tatsachen und Verhältnissen anord nen, wie bei Steuergeheimnis, sowie wenn das Interesse des Staates es er fordert. 353