Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Staatsgerichtshofgesetz dern Fällen, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungszwangsvoll­ streckung Anwendung. Art. 18 B. Parteien (1) Parteien vor dem Staatsgerichtshof sind, wenn es sich aus dem Ge­ setze nicht anders ergibt, auch die Behörden, gegen deren Entscheidung oder Verfügung der Staatsgerichtshof angegangen wird, und es sind ih­ nen in allen Fällen die Akten zur Vernehmlassung zuzustellen. (2) Die Entscheidungen sind den Parteien und auch der Behörde, de­ ren Entscheidung oder Verfügung angefochten worden ist, zuzustellen. Art. 21 E. Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof als Kollegium sind öf­ fentlich, jedoch ist die Öffentlichkeit in allen jenen Fällen ausgeschlos­ sen, wo sie nach den Vorschriften der Zivil- oder Strafprozessordnung oder nach anderen Gesetzen ausgeschlossen ist oder wo besondere Vor­ schriften die Geheimhaltung von Tatsachen und Verhältnissen anord­ nen, wie bei Steuergeheimnis, sowie wenn das Interesse des Staates es er­ fordert. 353
	        

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