Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Anhang 1 Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG 1925) (Auszug) 1. Titel Allgemeines Art. 1 A. Im allgemeinen 1) Zum Schutze des öffentlichen Rechts wird ein Staatsgerichtshof errichtet, der seinen Sitz in Vaduz hat und mit nachfolgenden Befugnis­ sen betraut ist: 2) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind, vorbehaltlich des UberprüfungsVerfahrens, endgültig. 3) Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jedoch, solange der in Frage stehende Entscheid nicht gefällt ist, je­ derzeit zulässig und sind an den Landtag zu richten. 4) Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege betreffend die Beschwerdeinstanz, soweit letztere nicht als Aufsichts­ behörde amtiert, finden ergänzend Anwendung. C. 
Zuständigkeit Art. 10 I. Im allgemeinen (1) Der Staatsgerichtshof urteilt als erste und einzige Instanz (in ur­ sprünglichen Staatsgerichtshofsachen) oder als Rechtsmittelinstanz ge­ gen ergangene Entscheidungen oder Verfügungen von Gerichts- und 351
	        

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