Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit Die Reform des Deutschen Bundes, die der Frankfurter Fürstentag am 1. September 1863 beschloss, hat den Gedanken einer Verfassungs­ gerichtsbarkeit fast vollständig ausgeschaltet.30 3. Verfassung 1921 a) Allgemeines Der Staatsgerichtshof ist durch die systematische Verortung in einem se­ paraten Abschnitt E. des VII. Hauptstücks der Verfassung klar von der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Rechtspflege), die ihren Platz in Ab­ schnitt D. einnimmt, geschieden und abgehoben. Diese verfassungs­ rechtlich eigenständige Regelung unterstreicht ihre Besonderheit und Bedeutung, die nach einer Sonderstellung verlangen. Der Staatsgerichtshof ist in Art. 104 bis 106, zu denen auch Art. 112 zu zählen ist, mit einer weitreichenden Zuständigkeits- und Kompe­ tenzfülle ausgestattet. Er ist zweifellos als eine die Verfassungsstruktur prägende zentrale Institution des Verfassungsrechts konzipiert und aus­ gestaltet worden, wie dies in der Folge auf eindrückliche Weise auch das Staatsgerichtshofgesetz zum Ausdruck bringt. Seine Stellung im liech­ tensteinischen Staatsgefüge darf für die damalige Zeit wohl als einzig­ artig gelten. Es fällt zwar schwer, die Gründe dieser Entscheidung für eine so umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit und eigenständige Insti­ tutionalisierung im Staatsgerichtshof nachzuvollziehen, wenn man sich zum einen die vorherrschende konservative Grundstimmung31 zur Zeit der Entstehung der Verfassung vor Augen hält, die sich verfassungspoli­ tischen "Neuerungen" gegenüber skeptisch, wenn nicht ablehnend ver­ hielt, und zum andern die Forderung nach einer "Demokratisierung" der Monarchie32 nach dem schweizerischen Vorbild in Form der direk­ ten Teilnahme des Volkes an staatlichen Rechtssetzungsakten - Referen­ 30 Hans Joachim Faller, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Frankfurter Reichsverfas­ sung, Festschrift für Willi Geiger, Tübingen 1974, S. 852; ebenso Willi Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Kommentar, Berlin/Frankfurt a. M. 1952, Einlei­ tung, S. XIV. 31 Vgl. Herbert Wille, Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen der Verfassung 1921, S. 176 ff. 32 Herbert Wille, Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen der Verfassung 1921, S. 160. 36
	        

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