Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen der Rechtskraftwirkung massgebend ist. Wenn der Staatsgerichtshof in StGH 1990/10198 ausführt, dass mit der Aufhebung der als verfassungs­ widrig erkannten Gesetzesbestimmung gegen die angefochtene Ent­ scheidung der Landesgrundverkehrskommission die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz offen stehe und die Aufhebung mit der Kundmachung in Verbindung bringt, so bedeutet dies, dass die Ent­ scheidung im Anlassfall auch erst ab dem Zeitpunkt der Kundmachung Rechtskraftwirkung entfaltet. Anderer Auffassung scheint der Staatsgerichtshof in StGH 1991/9199 zu sein, wenn er zwischen der auf den Anlassfall "unmittelbar" und sonst allgemein mit der "Kundmachung" wirksamen Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung unterscheidet. Aufgrund dieser For­ mulierung könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Rechts­ kraftwirkung mit der Zustellung der Entscheidung eintritt, so dass dem Beschwerdeführer, ohne die Kundmachung der Entscheidung abzuwar­ ten, die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz offen steht. Für die Gerichte würde dies bedeuten, dass sie, ohne die Kundmachung der aufhebenden Entscheidung abzuwarten, das Verfahren im Anlassfall fortführen und abschliessen könnten. Diese Rechtsprechung würde mit der österreichischen Praxis übereinstimmen, die hauptsächlich verfah­ rensökonomisch begründet wird.200 III. Allgemeinverbindlichkeit 1. Eigenschaften dieser Rechtswirkung Die wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder Gesetzeswidrig­ keit einer Verordnung aufhebenden Entscheidungen des Staatsgerichts­ hofes gemäss Art. 104 Abs. 2 der Verfassung sind allgemeinverbindlich. Darin stimmen sie mit der österreichischen Rechtslage überein, nach der ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz oder dessen als verfassungs­ 198 StGH 1990/10, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 40 (43). 1,9 StGH 1991/9, Urteil vom 13. April 1992 (nicht veröffentlicht), S. 10. 200 Siehe dazu Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 277 f. mit weiteren Hinwei­ sen. Er kritisiert dieses Ergebnis auch nach der österreichischen Bundes-Verfassungs- gesetznovelle 1975 aus rechtspolitischer Sicht, da sich das Verhalten bestimmter Perso­ nen und Behörden nach einer Rechtslage richte, die anderen mangels Kundmachung noch nicht bekannt sei. 334
	        

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