Normaufhebende Entscheidungen blieben, da diese Akte zwar aufgrund einer gesetzwidrigen, gleichwohl aber in diesem früheren Zeitpunkt rechtsverbindlichen Norm gesetzt worden seien. Da die aufhebende Entscheidung des Staatsgerichtshofes erst mit dem Tag ihrer Kundmachung in Wirksamkeit trete, daher nur pro futuro wirke, sei diese Verordnung aber weiters auf Rechtsfälle, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung gesetzt worden seien, auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden. Dies heisst mit anderen Wor ten auch, dass nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung Bestim mungen auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden sind, die danach verwirklicht worden sind und noch verwirklicht werden.183 3. Ausser Kraft getretene Verordnungen Im Fall von Art. 27 Abs. 2 StGHG kann sich sinnvollerweise die Frage nach der ex nunc- oder der pro futuro-Wirkung der Entscheidung nicht stellen. Wenn nämlich eine Verordnung bereits ausser Kraft getreten ist, hat der Staatsgerichtshof lediglich festzustellen, das sie verfassungs- oder gesetzwidrig gewesen ist, so dass sie nurmehr für die Vergangenheit wir ken kann.184 Denn die den Gegenstand der Feststellung bildende Ver ordnung oder Verordnungsbestimmung ist voraussetzungsgemäss schon vor der Fällung der betreffenden Entscheidung ausser Kraft getreten, so dass sie nicht erst aufgrund der verfassungsgerichtlichen Feststellung nicht mehr angewendet werden kann. Ihr kommen für die Zukunft keine Wirkungen zu, die durch die Feststellung des Staatsgerichtshofes beseitigt werden könnten.185 , 183 Vgl. Kurt Ringhofer, Über die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art. 139 und 140 B-VG, S. 111 f. So heisst es etwa in StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114 (115): "Es kann somit die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen dieser Verordnung festge stellt werden, was jedenfalls Auswirkungen auf Gesuche haben wird, die vor der Ge setzesänderung eingereicht wurden." 184 Vgl. StGH 1980/10, Entscheidung vom 10. Dezember 1980, LES 1982, S. 10 f. 185 So Kurt Ringhofer, Uber die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art. 139 und 140 B-VG, S. 110 f. und 105 f. 331