Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und. Entscheidungswirkungen Denn es ist dort die Rede davon, dass die Aufhebung mit der Veröffent­ lichung des Entscheidungsausspruches im Landesgesetzblatt rechtskräf­ tig werde, sofern der "Entscheid" des Staatsgerichtshofes nicht eine an­ dere, sechs Monate nicht übersteigende Frist bestimme. Dies soll - ab­ gesehen von der Fristsetzung - auch nach den Art. 18 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 2 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes geltendes Recht bleiben. Diese Regelung schliesst auch ein Wiederinkrafttreten früherer Ge­ setze und Verordnungen aus. Da Gesetze und Verordnungen erst ab der Aufhebung durch den Staatsgerichtshof, und nicht ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung beseitigt werden, können frühere Gesetze und Verord­ nungen nach ihrer Aufhebung nicht wieder in Kraft treten.180 2. Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof bringt in seiner Spruchpraxis zum Ausdruck, dass er sich von diesem Gesetzestext leiten lässt, wobei nicht zu verkennen ist, dass er dabei auch auf die österreichische Judikatur und Lehre zurückgreift. So heisst es in StGH 1968/2 zu Art. 43 Abs. 2 StGHG un­ ter anderem, dass die Aufhebung mit der Veröffentlichung rechtskräftig werde.181 Der Staatsgerichtshof versteht unter der pro futuro-Wirkung, dass die aufgehobene Norm weiterhin auf Rechtsfälle anzuwenden ist, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung gesetzt worden sind. In diesem Sinn äussert er sich in StGH 1976/7,182 wo er die Auffassung vertritt, dass alle gerichtlichen Akte und alle Verwaltungsakte, die vor dem Wirksamwerden der Aufhebung aufgrund einer Verordnung (Bau­ ordnung) gesetzt worden seien, in ihrer rechtlichen Geltung unberührt 180 So Ludwig Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Verordnungen durch den öster­ reichischen Verfassungsgerichtshof, S. 296 f.; vgl. auch Rene Laurer, Zeitliche Aspekte der Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen durch den VfGH, S. 415 f. mit weite­ ren Hinweisen. Vgl. dazu auch hinten S. 340. 181 StGH 1968/2, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 236 (237). Die Tenorierung lautet in Ziff. 2: "Die Regierung wird beauftragt, den Spruch des Staats­ gerichtshofes im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und die Aufhebung wird mit der Veröffentlichung rechtskräftig." 182 StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungs­ sachen (nicht veröffentlicht), S.' 15; z. T. wiedergegeben bei Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, S. 204/Ziff. 11. 330
	        

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