Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Appellentscheidung eingeräumte Ermächtigung, für das Ausserkrafttreten eines verfas­ sungswidrigen Gesetzes oder einer verfassungswidrigen Gesetzesbe­ stimmung eine Frist zu bestimmen, sollte es ihm ermöglichen, die rechtlichen und faktischen Konsequenzen seiner Entscheidung als "ne­ gativer Gesetzgeber"171 zur Vermeidung eines Regelungsdefizits oder eines Zustands der Regelungslosigkeit172 mitzuberücksichtigen, so dass sich eine Appellentscheidung erübrigen sollte.173 Wenn nämlich die derzeitige Maximalfrist für den Aufschub einer Kassation derart ver­ längert würde,174 dass insbesondere dem zeitlichen Aspekt einer Geset­ zesänderung genügend Rechnung getragen wäre, so würden die vom Staatsgerichtshof geäusserten Bedenken dahinfallen und den verfas­ sungsrelevanten Gründen, die nach seinen Worten für eine Appellent­ scheidung und gegen eine Kassation sprechen, wäre die Berechtigung genommen. 2. Abschnitt: Entscheidungswirkungen § 21 Vorbemerkungen Art. 104 Abs. 2 der Verfassung trifft keine explizite Aussage über die Wirkung der Aufhebung.175 Auch das Staatsgerichtshofgesetz schweigt sich zu einem grossen Teil darüber aus. Es fehlen in mancherlei Hin­ sicht entsprechende Aussagen zur Rechtswirkung, so dass der Judikatur des Staatsgerichtshofes zu einzelnen Fragen eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung zukommt. An diesem Rechtszustand ändert auch 171 StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (37). 172 Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang auch von "Chaostheorie" die Rede. Vgl. etwa Albrecht Peter Pohle, Die Verfassungswidrigerklärung von Gesetzen, S. 70 mit weiteren Hinweisen. 173 Vgl. für die österreichische Rechtslage Karl Korinek, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 39. Er streicht in diesem Zusammenhang hervor, dass eine solche Dispositionsbefugnis den Verfassungsgerichtshof von der Notwendig­ keit befreie, bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit rechtspolitische Erwägun­ gen anzustellen. Vgl. auch Peter Oberndorfer, Die Verfassungsrechtsprechung im Rah­ men der staatlichen Funktionen, S. 204. 174 Nach Art. 139 Abs. 5 und 140 Abs. 5 des öst. B-VG kann zum Beispiel der Verfas­ sungsgerichtshof für das Ausserkrafttreten von Verordnungen und Gesetzen einer Bundes- oder Landesbehörde eine Frist, die 18 Monate nicht überschreiten darf, be­ stimmen. 175 Dies etwa im Unterschied zu Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 öst. B-VG. 327
	        

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